Leitsatz (amtlich)
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten.
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet.
Nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) kann das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter die ansonsten nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG nicht gegebene aufschiebende Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 19 Abs. 1 GKG ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG ist auch dann statthaft, wenn - wie hier - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz begehrt wird. Eine Beschränkung der Statthaftigkeit eines Antrags gemäß § § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde begehrt wird, wie dies Hartmann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 66 GKG, Rdnr. 44) vertritt, ist mit dem Wortlaut des § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht vereinbar (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht - OVG -, Beschlüsse vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09, und vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09, Sächsisches Finanzgericht - FG -, Beschlüsse vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10, und vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschlüsse vom 03.07.2006, Az.: VI S 8/06, und vom 25.10.2005, Az.: IX S 17/05, der ganz selbstverständlich von einer Statthaftigkeit ausgeht).
Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10 - m.w.N.). Sie kommt in entsprechender Anwendung des sich aus der Verfahrensordnung des Hauptsacheverfahrens ergebenden Maßstabs des § 86 a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 SGG nur dann in Frage, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes bestehen oder wenn - bei offener Rechtslage - die vorläufige Vollstreckung der Kosten für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Von ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ist erst dann auszugehen, wenn ein Erfolg der Erinnerung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Sächsisches FG, Beschluss vom 21.04.2010, Az.: 3 Ko 531/10; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 01.12.2012, Az.: 4 A 866/10, vom 24.06.2009, Az.: 5 B 303/09, und vom 30.03.2009, Az.: 5 B 281/09; a.A. Sächsisches FG, Beschluss vom 13.11.2009, Az.: 3 Ko 1557/09, das in dieser Entscheidung bereits eine offene Rechtslage ausreichen lässt).
Im vorliegenden Fall kann nicht von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ausgegangen werden. Es ist nichts ersichtlich, was für einen Erfolg der Erinnerung sprechen würde. Im Übrigen wäre auch angesichts des - vergleichsweise niedrigen - Betrags von 210,- € für Gerichtskosten keine unbillige Härte erkennbar. Der Senat nimmt insofern auch Bezug auf die Ausführungen im Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.2012, Az.: L 5 R 874/12 B ER, der in dem der Gerichtskostenfeststellung zugrunde liegenden Verfahren ergangen ist und in dem sich der 5. Senat ebenfalls mit der Frage der unbilligen Härte auseinander gesetzt hat. Dieser ist - bei einem deutlich höheren im Raum stehenden Betrag - zu einem für die Antragstellerin negativen Ergebnis gekommen und hat dabei sinngemäß darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer Beitragsforderung, also der Anforderung ebenfalls von Kosten im weiteren Sinn, kein Instrument sein könne, außerhalb des Gerichtsverfahrens begründete finanzielle Engpässe zu Lasten der Staatskasse zu überwinden. Dies gilt in gleichem Maß auch in dem jetzt zu entscheidenden Verfahren.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei; Kosten werden nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Fundstellen