Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerungen nach § 66 GKG. Verletzung von Kostenrecht. keine Prüfung der Streitwertfestsetzung im Rahmen der Erinnerung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.

2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sind einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Im Erinnerungsverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

3. Die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG. Im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197 a SGG ist der vorläufige Streitwert einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss daher erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

 

Normenkette

GKG § 66 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 2, 1 S. 2, § 68 Abs. 1, §§ 67, 3 Abs. 1, §§ 40, 3 Abs. 2, §§ 34, 6 Abs. 1 Nr. 5; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 158; GG Art. 19 Abs. 4

 

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Verfahren L 16 R 1203/13 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 26.444,01 €, mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.01.2014 beim Berufungskläger und jetzigen Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 1.624,- €.

Dagegen hat der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schreiben vom 30.01.2014 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass der Streitwert nicht 26.444,01 € betrage; streitgegenständlich sei nur derjenige Betrag, der entgegen den Argumenten der Berufung weiterhin gefordert werde, wobei - wie dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 18.02.2014 zu entnehmen ist - dem Erinnerungsführer eine Bezifferung nicht möglich zu sein scheint, er aber eine solche durch das Gericht der Hauptsache erwartet.

Mit Schreiben des Kostensenats vom 29.04.2014 ist der Erinnerungsführer darauf hingewiesen worden, dass nach ständiger Rechtsprechung die Höhe des vorläufigen Streitwerts einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen sei.

Der Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 11.08.2014 um eine gerichtliche Entscheidung gebeten.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1.

Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht B-Stadt, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches ...

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