Verfahrensgang

SG Augsburg (Beschluss vom 21.09.2006; Aktenzeichen S 4 AL 363/06)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 3.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme bzw. die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung streitig.

Die Antragstellerin beantragte erstmals am 01.07.2004 die Erteilung der Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, welche mit Bescheid vom 09.07.2004 zunächst bis 13.07.2005 erteilt wurde. Am 11.04.2005 beantragte die Antragstellerin die befristete Verlängerung der Erlaubnis, welche mit Bescheid vom 09.06.2005 bis 12.07.2006 gewährt wurde. In den Antragsformularen für die Jahre 2004 und 2005 war die Frage nach anhängigen Straf- bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren von der Antragstellerin jeweils mit “nein” angekreuzt worden.

Am 31.03.2006 beantragte die Antragstellerin erneut die befristete Verlängerung der Erlaubnis. Hierbei gab die Antragstellerin an, dass derzeit drei Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. In diesem Antrag wurde erstmals die Frage nach Straf- bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren mit “ja” beantwortet. Ermittlungen der Antragsgegnerin bei der Staatsanwaltschaft A… ergaben, dass die Klägerin mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A… vom 21.12.2005 in zweiter Instanz wegen gemeinschaftlicher Untreue in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen à 20,00 EUR verurteilt worden war. Das Landgericht A… hatte es als erwiesen angesehen, dass die Antragstellerin zwischen dem 30.01. und dem 30.07.2003 in insgesamt sechs Fällen im Zusammenwirken mit ihrem Vorgesetzten, der zugleich ihr Lebensgefährte war, auf Kosten des Arbeitgebers PKWs bei Autoverleihfirmen angemietet und unentgeltlich privat genutzt zu haben, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Das Strafmaß war identisch mit dem von der Antragstellerin angefochtenen Urteil des Amtsgerichts A… wegen derselben Vergehen vom 14.12.2004. Die Höhe der Geldstrafe resultierte aus dem von der Antragstellerin im Rahmen des Strafverfahrens angegebenen Nettoeinkommen aus der Arbeitnehmerüberlassung in Höhe von ca. 800,00 EUR monatlich.

Mit Bescheid vom 10.07.2006 nahm die Antragsgegnerin die bis 12.07.2006 verlängerte Erlaubnis zurück und lehnte gleichzeitig den Antrag vom 31.03.2006 auf Verlängerung der Erlaubnis ab. Die Antragstellerin besitze nicht die für eine Tätigkeit als Verleiher erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Verurteilung wegen Untreue, welche sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu Lasten ihres ehemaligen Arbeitgebers begangen hatte, würde die Vermutung nahe legen, dass sie auch die Arbeitnehmerüberlassung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausüben werde. Dem stehe nicht entgegen, dass gegen das Urteil des Landgerichts A…. Rechtsmittel eingelegt worden sei. Zweifel an der Zuverlässigkeit ergäben sich auch daraus, dass die Antragstellerin in den Vorjahren die Frage nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren verneint habe, obwohl bereits am 08.04.2004 Anklage erhoben worden war.

Am 20.07.2006 legten die Bevollmächtigten der Antragstellerin Widerspruch ein. Der Vorwurf der Untreue stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Arbeitnehmerüberlassung. Auch der Vorwurf der Nichtangabe des laufenden Ermittlungsverfahrens lasse keine Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit als Verleiher von Arbeitnehmern zu. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit müsse beachtet werden, dass mit der Versagung der Erlaubnis die Existenzgrundlage der Antragstellerin vernichtet werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könne weder bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes angewendet werden noch könnten vorliegend die einer weiteren Erlaubniserteilung entgegenstehenden Versagungsgründe durch die Verhängung von Auflagen beseitigt werden. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit sei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen. Gerade die Verurteilung wegen Untreue gegenüber einem Arbeitgeber im Rahmen der Berufstätigkeit sei geeignet, die Unzuverlässigkeit zu begründen. Gleiches gelte für den Verstoß gegen die gesetzliche Pflicht zur Erteilung wahrheitsgemäßer, vollständiger Auskünfte.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin Klage und stellten am 07.09.2006 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Augsburg. Der Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragte hierbei, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung über den 12.07.2006 hinaus befristet zu verlängern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Rücknahme der Bescheid...

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