nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 26.04.1999; Aktenzeichen S 2 P 44/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 26.04.1999 dahin abgeändert, dass der Klägerin zwei Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aus dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (S 2 P 44/98) sowie aus diesem Beschwerdeverfahren auferlegt werden. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am ... 1921 geborene Klägerin und Beschwerdegegnerin forderte von der Beklagten und Beschwerdeführerin, bei welcher sie im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach privatem Recht versichert ist, Versicherungsleistungen. In diesem Verfahren benannte die Klägerin u.a. zwei Nachbarinnen und zugleich Pflegekräfte als Zeuginnen für den erforderlichen Pflegeaufwand. Nachdem diese ihr offenbar signalisiert hatten, dass sie zu einem Auftreten vor Gericht nicht bereit seien, nachdem das Gericht indes allein des Wunsches der Klägerin wegen auf die Einvernahme dieser Zeuginnen schon wegen der Verpflichtung zur Ermittlung der relevanten Tatsachen von Amts wegen nicht verzichten wollte, nahm die Klägerin kurzerhand ihre Klage zurück.
Mit Schriftsatz vom 15.03.1999 beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in diesem Rechtsstreit aufzuerlegen. Zur Begründung wiesen sie u.a. darauf hin, dass die Klägerin bereits ein Jahr zuvor eine gleichartige Klage erhoben und dann ebenfalls wieder zurückgenommen habe; auch dort war die Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten.
Mit Beschluss vom 26.04.1999 wies das Sozialgericht den Antrag der Beklagten auf Auferlegung ihrer Kosten auf die Klagepartei zurück; zwar sei die Klage bei summarischer Prüfung nicht als aussichtsreich anzusehen gewesen, doch komme der Klägerin hier die Sondervorschrift des § 193 Abs. 4 SGG zugute. Zwar seien im Bereich des sozialgerichtlichen Verfahrens dann, wenn beide Beteiligte natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts seien, grundsätzlich je nach Verfahrensausgang die Kosten beider Parteien nach § 193 Abs. 1 erstattungsfähig, da die Vorschrift des § 193 Abs. 4 insoweit nicht eingreife. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der privat Pflegeversicherten mit den Versicherten der sozialen Pflegeversicherung könne aber - ähnlich wie bei der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit in Streitigkeiten aus der privaten Pflegeversicherung (Beschluss vom 08.08. 1996, 3 Bs 1/96) - ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Träger der privaten Pflegeversicherung gegenüber ihren Versicherten nicht in Frage kommen; wenn die Versicherten der privaten Pflegeversicherung im Gegensatz zu den Mitgliedern der gesetzlichen Pflegeversicherung damit rechnen müßten, die außergerichtlichen Kosten der Träger der privaten Pflegeversicherung zu tragen, sei ein gleicher Rechtsschutz nicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, der das Erstgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung gibt sie an, für eine entsprechende Anwendung des § 193 Abs. 4 SGG sei hier kein Raum. Die Klägerin hat demgegenüber vortragen lassen, sie halte § 193 Abs. 4 für verfassungswidrig.
Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beklagten und Beschwerdeführerin steht Kostenerstattung zu, jedoch nicht in vollem Umfang (§§ 193, 202 SGG, 91 ZPO). Angesichts der bereits im früheren Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (S 2 P 63/97) gutachterlich dargestellten Befunde über die Klägerin (vgl. das Gutachten des Dr ... vom 22.11.1997) namentlich im Bereich des Bewegungsapparates kann nach den Erfahrungen des Senats nicht uneingeschränkt von der Erfolglosigkeit des Klageverfahrens ausgegangen werden; die Klägerin ist daher im Rahmen des von § 193 Abs. 1 SGG eingeräumten Ermessens von der geforderten Kostentragung zu einem Drittel freizustellen. Das Privileg des § 193 Abs. 4 SGG ist jedoch entgegen der Meinung der Klägerin auf sie nicht anwendbar.
Dass der Wortlaut dieser Vorschrift nicht dazu führt, dass die Klägerin keine Kosten zu erstatten habe, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nichts anderes. Denn aus diesem Gesichtspunkt kann nicht hergeleitet werden, dass sämtliche Rechtsbeziehungen in der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits und in den Fällen von privater Versicherung sozialer Bedürfnisse andererseits gleich auszugestalten seien.
Der Gleichheitsgrundsatz ist hier schon seinen Voraussetzungen nach nicht anzuwenden. Denn dazu wäre es erforderlich, dass zwei Sachverhalte in ihren wesentlichen Aspekten als gleichartig anzusehen seien. Dies trifft auf die private Pflegeversicherung einerseits und die gesetzliche Pflegeversicherung andererseits aber nicht zu.
Zunächst ...