Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Anspruchs auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch Verband
Leitsatz (amtlich)
Lehnt das Sozialgericht die Gewährung von PKH ausschließlich wegen der Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ab, weil der Antragsteller einen Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch den VdK habe, ist eine Beschwerde wegen § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht.
Das Sozialgericht (SG) Landshut hat mit Beschluss vom 18.10.2012 den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung seiner Bevollmächtigten abgelehnt. Begründet worden ist die Ablehnung damit, dass der Bf VdK-Mitglied sei. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheide - so das Sozialgericht - aus, wenn ein Beteiligter eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten gemäß § 73a Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Anspruch nehmen könne. Die Möglichkeit einer solchen Vertretung zähle zum Vermögen des Bf.
Dagegen hat die Bevollmächtigte des Bf mit Schreiben vom 31.10.2012 Beschwerde eingelegt. Der Bf habe - so die Bevollmächtigte - seine Mitgliedschaft beim VdK zum 31.12.2012 gekündigt, wie dem beigelegten Kündigungsschreiben vom 27.10.2012 zu entnehmen sei.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18.10.2012 ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da eine Beschwerde gegen diesen Beschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn die Gewährung von PKH mit der Begründung abgelehnt worden ist, dass der Prozessbeteiligte sich von einer nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 8 SGG vertretungsbefugten Vereinigung vertreten lassen kann (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - Bayer. LSG -, Beschlüsse vom 06.09.2010, Az.: L 7 AS 532/10 B PKH, vom 28.06.2011, Az.: L 2 P 32/11 B PKH, vom 24.10.2011, Az.: L 15 SB 187/11 B PKH, und vom 16.10.2012, Az.: L 15 SB 157/12 B PKH).
Das Bundesssozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. explizit zur VdK-Mitgliedschaft: Beschluss vom 08.10.2009, Az.: B 8 SO 35/09 B) festgestellt, dass ein Mitglied einer Vereinigung im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 8 SGG seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung ausschöpfen muss, bevor er PKH erhalten kann. Ein Anspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung und ebenso ein satzungsmäßiger Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband wie den VdK gehören zum Vermögen eines Antragstellers (vgl. BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94). Der Antragsteller ist daher in einem solchen Fall nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a, Rdnr. 4). Die Ablehnung der Gewährung von PKH erfolgt in diesem Fall also wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH mit der Konsequenz, dass eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen ist (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.10.2011, Az.: L 15 SB 187/11 B PKH, und vom 16.10.2012, Az.: L 15 SB 157/12 B PKH).
Wenn - wie hier das SG - ein Gericht die Gewährung von PKH ausschließlich wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH abgelehnt hat, ist diese Entscheidung einer Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG entzogen. Dies gilt unabhängig davon, ob die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts richtig - wie hier - oder falsch ist. Eine nicht beschwerdefähige Entscheidung kann nämlich nicht durch ihre Unrichtigkeit entgegen der Entscheidung des Gesetzgebers beschwerdefähig werden.
Lediglich der Vollständigkeit halber und ohne dass es für die jetzt zu treffende Entscheidung darauf ankäme, weist der Senat auf Folgendes hin:
Der Bf kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beim Sozialgericht einen erneuten Antrag auf PKH stellen. Einer positiven Entscheidung darüber steht nicht entgegen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens bereits einmal die Gewährung von PKH (aus wirtschaftlichen Gründen) abgelehnt worden ist, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse aber zwischenzeitlich geändert haben. Dafür, dass ein derartiger Neuantrag zum jetzigen Zeitpunkt erfolgreich sein könnte, spricht aber wenig. Denn wie der Kündigung des Klägers vom 27.10.2012 zu entnehmen ist, endet die VdK-Mitgliedschaft erst zum 31.12.2012 mit der Konsequenz, dass bis zu diesem Ze...