Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg

 

Leitsatz (amtlich)

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem SG wegen hinreichender Erfolgsaussicht.

 

Normenkette

SGG § 73a; ZPO § 114 Abs. 1

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 06.11.2012 aufgehoben.

II. Dem Antragsteller wird für das Verfahren S 16 AS 641/12 ER vor dem Sozialgericht Würzburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin A. S., A-Stadt, beigeordnet.

 

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf Mietschulden in Höhe von 1.687,35 €.

Der Antragsteller (ASt) bewohnt eine angemessene Wohnung der Stadt- und Wohnbau GmbH A-Stadt. Im Hinblick auf die fehlende Gewährung der Unterkunftskosten in Sanktionszeiträumen kam der ASt hinsichtlich seiner Mietzahlungen in Rückstand. Einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden iHv 733,80 € lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 23.02.2012 ab. Die Gewährung eines Darlehens würde dem Zweck der Sanktionen widersprechen. Dementsprechend wurden auch weitere Anträge auf Übernahme von Mietschulden iHv 604,70 € mit Bescheid vom 18.06.2012 bzw. 29.08.2012 abgelehnt. Über die Widersprüche des ASt gegen die Bescheide vom 18.06.2012 bzw. 29.08.2012 ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 05.10.2012 beantragte er die zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietrückstände iHv 2.338,25 € - hilfsweise als Darlehen - zu übernehmen.

Nach einer wegen Zahlungsrückstandes von der Vermieterin ausgesprochenen Kündigung erging am 24.09.2012 ein Räumungsurteil des Amtsgerichts A-Stadt (Az: 1 C 468/12). In Bezug auf die Mietrückstände hinsichtlich der Garage und der durch die Räumungsklage entstandenen Kosten schloss der ASt mit seiner Vermieterin Ratenzahlungsvereinbarungen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung iHv 359,90 € werden von der Ag seit 01.10.2012 direkt an die Vermieterin gezahlt.

Mit Beschluss vom 06.11.2012 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) einen Antrag, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Mietrückstände iHv 2.338,25 € - hilfsweise als Darlehen - zu übernehmen, abgelehnt (Ziffern I. und II.) und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) "zurückgewiesen" (Ziffer III.). Da eine langfristige Sicherung der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht worden sei, bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden. Trotz gerichtlicher Aufforderung sei keine aktuelle Erklärung der Vermieterin vorgelegt worden, dass sie trotz des Räumungstitels bereit sei, von diesem keinen Gebrauch zu machen. Für den PKH-Antrag fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.

Dagegen hat der ASt Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Verpflichtung der Ag im Wege der einstweiligen Anordnung, Mietrückstände iHv 1.687,35 € zu übernehmen, hilfsweise in Form eines Darlehens, beantragt. Das SG habe eine Frist zur Vorlage einer Erklärung der Vermieterin bis 31.11.2012 gesetzt. Die Vermieterin habe insofern mit Schreiben vom 05.11.2012 erklärt, sie werde das Mietverhältnis aufrecht erhalten, wenn alle Rückstände ausgeglichen würden. Demnach könne durch die Übernahme der Mietschulden eine drohende Obdachlosigkeit vermieden werden.

Mit Beschluss vom 21.12.2012 (Az: L 11 AS 850/12 B ER) hat der Senat die Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 06.11.2012 abgeändert und die Ag verpflichtet, dem ASt vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, ein Darlehen in Höhe von 1.687,35 € zur Begleichung seiner Mietschulden zu gewähren. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen Ziffer I. des Beschlusses zurückgewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz - insbesondere auch die Akte L 11 AS 850/12 B ER - Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und begründet. Zu Unrecht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.

Nach der beim SG rechtzeitig vorgelegten Erklärung erfüllt der ASt die notwendigen persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzung iSv § 73a SGG iVm §§ 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO) für eine PKH-Bewilligung. Es lagen auch hinreichende Erfolgsaussichten des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten auf...

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