Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Zuschuss zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung. Zulässigkeit der Begrenzung der Höhe des Zuschusses
Leitsatz (amtlich)
1. Bezieher von Arbeitslosengeld II, die privat krankenversichert und unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags hilfebedürftig sind, haben gem § 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 iVm § 12 Abs 1c S 6 VAG einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur bis zur Höhe des Betrags, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.
2. Ob sich aus einer Analogie zu § 26 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2 oder aus § 21 Abs 6 SGB 2 idF des Gesetzes vom 27.5.2010 (BGBl I, 671) ein Anspruch auf Übernahme der Beiträge, soweit sie den in § 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 iVm § 12 Abs 1c S 6 VAG genannten Höchstbetrag überschreiten, ergibt, bleibt offen. Ebenso bleibt offen, ob die Beschränkung auf den in § 26 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 2 iVm § 12 Abs 1c S 6 VAG genannten Höchstbetrag verfassungskonform ist.
3. Für einen Antrag, den Grundsicherungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig weitere Zuschüsse bis zur Höhe der tatsächlich vom Hilfebedürftigen geschuldeten Leistungen zu bezahlen, besteht kein Anordnungsgrund. Denn Hilfebedürftige bleiben auch dann mit vollem Leistungsanspruch privat krankenversichert, wenn sie mit Beiträgen im Rückstand sind, weil gemäß § 193 Abs 6 S 5 VVG das Ruhen der Leistungen, das zu Leistungseinschränkungen nach § 193 Abs 6 S 6 VVG führt, während der Zeit der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 oder SGB 12 ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ab dem 07.06.2010 bewilligt und Rechtsanwältin B., B-Stadt, beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.
Gründe
I.
Das Antragsverfahren betrifft die vorläufige Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Oktober 2009 wurde der 1947 geborene Beschwerdeführer, der bis dahin selbstständig tätig war, infolge von Überschuldung hilfebedürftig und beantragte am 15.10.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 03.11.2009 gab die G. Ersatzkasse dem Beschwerdeführer die Auskunft, dass keine Möglichkeit bestehe, ihn gesetzlich zu versichern. Insbesondere sei er gemäß § 5 Abs. 5a und gemäß § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch V (SGB V) nicht versicherungspflichtig.
Nach einem Versicherungsschein der A. Private Krankenversicherungs AG (nachfolgend: A.) vom 27.04.2010 wurde der Beschwerdeführer ab dem 01.11.2009 neu versichert. Der Gesamtmonatsbeitrag für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung liege ab November 2009 bei 320,65 € und ab Januar 2010 bei 327,19 €. Diese Beträge schlüsselten sich auf in
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- den Basistarif Krankheitskosten, gekappt wegen Hilfebedürftigkeit, in Höhe von 284,82 € bis Dezember 2009 und in Höhe von 290,63 € ab Januar 2010, und |
- den Beitrag zur Pflegepflichtversicherung in Höhe von 35,83 € bis Ende 2009 und in Höhe von 36,56 € ab Januar 2010. |
Am 06.07.2010 stellte die A. das Ruhen der Versicherungspflicht fest. Das Schreiben enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass das Ruhen durch den Nachweis eines Anspruchs nach dem SGB II ende.
Die Beschwerdegegnerin bewilligte dem Beschwerdeführer durch Bescheid vom 31.12.2009 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 15.10.2009 bis zum 30.04.2010 unter Einbeziehung eines monatlichen Zuschusses nach § 26 SGB II zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 125,16 € monatlich und zur privaten Pflegeversicherung in Höhe von 18,48 € monatlich ab dem 01.11.2009. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer am 20.01.2010 Widerspruch ein mit dem Ziel der vollen Übernahme der tatsächlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Durch Änderungsbescheid vom 05.02.2010 wurde der Zuschuss zur Krankenversicherung auf 126,05 € erhöht und der Zuschuss zur Pflegeversicherung auf 18,04 € abgesenkt. Auch gegen diesen Änderungsbescheid legte der Beschwerdeführer am 11.02.2007 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 09.03.2010 erhöhte die Beschwerdegegnerin die in den Monaten November und Dezember 2009 vorläufig übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Durch weiteren Bescheid vom 09.03.2010 bewilligte sie dem Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2010 vorläufig. Darin war ein Zuschuss nach § 26 SGB II zur Krankenversicherung in Höhe von 126,05 € und zur Pflegeversicherung in Höhe von 18,04 € enthalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2010 wies sie den Widerspruch vom 20.01.2010 gegen den Bescheid vom 21.12.2009 zurück. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Sozialgericht München Kl...