Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Gerichtskostenfeststellung für ein Erinnerungsverfahren. Umfang der rechtlichen Prüfung im Erinnerungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
3. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden.
4. Zu den Voraussetzungen einer Nichterhebung von Kosten im Sinn des § 21 GKG.
5. Von einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis kann nur unter strengen Voraussetzungen ausgegangen werden.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 29. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Urkundsbeamten in einem Verfahren einer weiteren Anhörungsrüge wegen einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Mit Beschluss vom 06.05.2015, Az.: L 15 RF 9/15, hatte der Senat die Entschädigung des damaligen Antragstellers und jetzigen Erinnerungsführers (im Folgenden: Erinnerungsführer) nach dem JVEG wegen der mündlichen Verhandlung am 28.11.2013 auf insgesamt 43,75 € festgesetzt. Nachdem der Senat eine dagegen vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15, als unzulässig verworfen hatte, weil der Erinnerungsführer das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt hatte, wandte sich dieser mit Schreiben vom 09.09.2015 erneut gegen die Entscheidung des Senats und beharrte auf einer höheren Entschädigung für Verdienstausfall.
Der Senat legte das Schreiben des Erinnerungsführers vom 09.09.2015 als weitere Anhörungsrüge aus und verwarf diese mit Beschluss vom 07.10.2015, Az.: L 15 RF 40/15, als unzulässig, da eine weitere Anhörungsrüge nach unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft, ist. Zudem wurden dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens der weiteren Anhörungsrüge auferlegt. Die Kostenentscheidung wurde auf die entsprechende Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung gestützt. Begründet wurde dies damit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. LSG Regelungen wie z.B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, die eine Gebührenfreiheit konstituieren, nicht zur Anwendung kommen, da eine gesetzliche Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt, wie dies auch der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesfinanzhof (BFH) entspricht.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 29.01.2016 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 60,- € und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7504 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG) zugrunde.
Mit Schreiben vom 24.02.2012 beantragte der Erinnerungsführer Ratenzahlung und erklärte, dass die Zahlung "nur unter dem Vorbehalt höchstgerichtlicher Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Gerichtsbeschlusses vom 07.10.15" erfolge.
Anschließend hat er mit Schreiben vom 02.03.2016 Erinnerung eingelegt, ohne diese weiter zu begründen.
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die - nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen zu prüfende (vgl. Hartmann, a.a.O., § 21 GKG, Rdnr. 55) - Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sach...