Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe umfasst nicht die Kosten für den Kostenvorschuss nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGG. Darin liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg begehrt die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) die Gewährung von Pflegeleistungen durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.), die diese mit Bescheid vom 25. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2013 ablehnte.
Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat das Sozialgericht der Bf. für das Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt.
Nachdem das Sozialgericht u.a. ein Gutachten des Internisten Dr. S. vom 10. Dezember 2013 eingeholt hatte, der die Voraussetzungen der Pflegestufe I als nicht gegeben angesehen hatte, hat die Bf. mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht und Prozesskostenhilfe für ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt. § 73 a Abs. 3 SGG verweise auf § 109 Abs. 1 S. 2 SGG, bei dem es sich um eine Ermessensvorschrift handele. Beim pflichtgemäßen Ermessen seien zu berücksichtigen, dass im Gutachten zum einen unmögliche Feststellungen getroffen worden seien, zum anderen seien die ersten zwei Monate des streitgegenständlichen Zeitraums nicht berücksichtigt worden, währenddessen sie im Rollstuhl gesessen sei, weil sie noch keine Prothese gehabt habe. Als Gutachter nach § 109 SGG ist am 20. März 2014 Privatdozent Dr. I. MBA benannt worden.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 27. März 2014 den Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Gutachten des PD Dr. I. im Rahmen der Prozesskostenhilfe abgelehnt. § 73a Abs. 3 SGG bestimme ausdrücklich, dass die Vorschrift des § 109 Abs. 1 S. 2 SGG, wonach die Anhörung eines vom Antragsteller benannten Arztes von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden kann, von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unberührt bleibe. Das heiße, dass auch bei einem mittellosen Antragsteller die Anhörung eines Arztes nach § 109 SGG von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht werden könne; Prozesskostenhilfe für das Gutachten nach § 109 SGG sei nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 109 Rn. 13; Breitkreutz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 73a Rn. 17, § 109 Rn. 10).
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat sich die Bf. auf den bisherigen Sachvortrag bezogen, insbesondere auf das Erfordernis, auch im Prozesskostenhilfeverfahren zur Herstellung gleicher Verfahrenschancen für Kläger, die sich eine Sozialgerichtsprozess selbst nicht leisten können, ein Gutachten gemäß § 109 SGG beantragen zu können. Dies ergebe sich aus dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsgebot.
Die Bg. hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
Ergänzend wird auf die Akte der Bg., die Akte des Sozialgerichts sowie die Gerichtsakte des Senats verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Bf. beantragte, ihr Prozesskostenhilfe für ein Gutachten nach § 109 SGG durch Dr. I. zu gewähren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr bereits mit Beschluss vom 6. November 2013 "für das Verfahren vor dem Sozialgericht Augsburg ab Antragstellung" Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Das Sozialgericht hat den erneuten Antrag als "Antrag auf Übernahme der Kosten für ein Gutachten des Privatdozenten Dr. med. habil. M. I. MBA im Rahmen der Prozesskostenhilfe" ausgelegt und diesen abgelehnt. Dabei ist also nicht die Festsetzung eines Kostenvorschusses nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGG streitig, da diese bislang noch nicht geschehen ist, sondern die Gewährung einer gesonderten Leistung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt für die gesamte Instanz. Grundsätzlich kann aber auch ein wiederholter Antrag auf Prozesskostenhilfe zulässig sein, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Dieses fehlt, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich ist (BGH NJW 2009, 857). Ein Rechtsschutzbedürfnis der Bf. liegt vorliegend nahe, da trotz Bewilligung der Prozesskostenhilfe streitig ist, ob diese auch einen Kostenvorschuss im Rahmen des § 109 SGG umfasst. Bf. muss hieran ihr Prozessverhalten ausrichten. Sie wird deshalb nicht auf einen nachfolgenden Streit im Rahmen der Berechnung aus der Prozesskostenhilfe verwiesen werden können. Ferner wäre eine Beschwerde gegen die konkrete Festsetzung eines Kostenvorschusses gemäß § 172 Abs. 2 SGG unzulässig (so auch: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 109 Rdnr. 21).
Der Senat kann diese Frage jedoch letztlich offen lassen, da der Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 3 SGG nicht die Kosten für ein Gutachten bzw. den Kostenvorschuss nach § 109 Abs. 1 S. 2 SGG umfasst. Zutreffend hat das Sozialgericht auf diese Regelung hingewiesen (siehe ergänzend auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a...