Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 14. März 2007 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin vom 18.02.2007 insoweit angeordnet, als sich die Rücknahme der durch Bescheid vom 19.12.2006 ausgesprochene Leistungsbewilligung für die Monate März bis Mai 2005 auf einen monatlichen Betrag von 44,15 EUR bezieht.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdegegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin in beiden Rechtszügen zu einem Sechstel. Auch insoweit wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. März 2007 abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Kosten der Unterkunft im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.

Die 47-jährige Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) bezieht seit 13. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.). Sie lebt allein in einer Eineinhalb-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 48 qm. Die Kaltmiete beträgt monatlich 690 Euro, an "kalten" Nebenkosten fallen 55 Euro im Monat an. Die Bg. hatte die Bf. im Lauf des Jahres 2006 mehrfach auf die nach ihrer Ansicht überhöhten Kosten der Unterkunft hingewiesen, wobei ihr verdeutlicht wurde, sie müsste Bemühungen, eine angemessene Wohnung zu finden, nachweisen.

Die Leistungsgewährung für das Jahr 2007 stellt sich in der Verwaltungschronologie folgendermaßen dar: Mit Bescheid vom 29.08.2006 bewilligte die Bg. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate Januar und Februar 2007, wobei sie die tatsächlichen Unterkunftskosten der Leistungsberechnung zugrunde legte. Mit Bescheid vom 10.10.2006 erfolgte eine Erhöhung der Leistungen für die Monate Januar und Februar 2007, ohne dass die Kosten der Unterkunft betroffen waren. Sodann erließ die Bg. einen auf den 29.11.2006 datierten Bescheid, wonach ab dem 01.01.2007 die Grundmiete auf die angemessene Mietobergrenze der Stadt M. gesenkt werde. Am gleichen Tag erließ sie einen Leistungsbescheid für den Zeitraum Januar bis einschließlich Mai 2007 unter Heranziehung der nach ihrer Ansicht angemessenen Unterkunftskosten. Im Folgenden hob die Bg. mit Bescheid vom 19.12.2006 den Bescheid vom 29.11.2006 auf - gemeint war offenbar der Absenkungsbescheid. Wiederum mit gleichem Datum 19.12.2006 bewilligte sie Leistungen für den Zeitraum Januar bis einschließlich Mai 2007, nunmehr unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten. Dann aber erließ die Bg. einen neuerlichen Absenkungsbescheid vom 13.02. 2007 für die Zeit ab 01.03.2007. Einen korrespondierenden Bewilligungsbescheid, der die Absenkung umsetzte, erließ sie erneut am gleichen Tag. Gegen die Bescheide vom 13.02.2007 legte die Bf. am 18.02.2007 Widerspruch ein.

Die Bf. hat zwei Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Für den ersten (Schriftsatz vom 12.12.2006 - S 51 AS 1986/06 ER) waren offenbar die Bescheide vom 29.11.2006 Anlass; damit hat die Bf. die zunächst unbefristete Weiterberücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft beantragt. Den zweiten Antrag (S 51 AS 345/07 ER) hat die Bf. mit Schriftsatz vom 17.02.2007 gestellt. Dieser ist als Reaktion auf die Bescheide vom 13.02.2007 zu begreifen. Auch er verfolgt das Ziel, Leistungen mögen auch künftig auf der Basis der tatsächlichen Unterkunftskosten gewährt werden.

Mit Beschlüssen jeweils vom 14.03.2007 hat das Sozialgericht beide Anträge abgelehnt. Der zweite Antrag, so das Sozialgericht, sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die Ablehnung des ersten Antrags ist dagegen mit der Begründung erfolgt, an der Rechtmäßigkeit der Bescheid bestünden keine ernstlichen Zweifel.

Gegen den Beschluss des Sozialgerichts in der Sache S 51 AS 1986/06 ER (erster Antrag) hat die Bf. mit Schriftsatz vom 17.04.2007 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht, so die Bf., habe den angemessenen Quadratmeterpreis nicht ordnungsgemäß berechnet. Es habe ihre "erstklassigen" Schriftsätze nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Die Bf. beantragt,

ihr vorläufig - bis zur "rechtsfehlerfreien Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises" - ab 01.03.2007 die tatsächliche Kaltmiete in Höhe von 690 Euro monatlich weiterzugewähren.

Die Bg. beantragt ohne weitere Begründung,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Akten der Bg. sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im Wesentlichen hat das Sozialgericht den Antrag der Bf. zu Recht abgelehnt.

Das Sozialgericht ist zutreffend von einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgegangen. Denn die Bg. hatte mit Bescheid vom 19.12.2006 Leistungen in der von der Bf. gewünschten Höhe bis eins...

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