Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist, ob die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 86b Abs 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzuordnen ist.
Die 1940 geborene Antragstellerin (ASt) schuldet der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern (AOK) für die Zeit vom 01.04.2004 bis 30.06.2004 Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für von ihr beschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von ursprünglich 2.435,40 EUR. Wegen Zahlungsunfähigkeit ordnete das Amtsgericht S. - Insolvenzgericht - mit Beschluss vom 27.04.2004 zunächst vorläufige Insolvenzverwaltung an und eröffnete mit Beschluss vom 01.07.2004 über das Vermögen der ASt das Insolvenzverfahren.
Am 10.01.2005 beantragte die ASt bei der Antragsgegnerin (Ag) Altersrente für langjährig Versicherte. Mit Bescheid vom 31.05.2005 gewährte die Ag ab 01.11.2004 die beantragte Rente als vorläufige Leistung in Höhe von 339,39 EUR monatlich abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Zeit vom 01.11.2004 bis 31.05.2005 leistete die Beklagte eine Rentennachzahlung in Höhe von 2.165,35 EUR. Wegen der ausstehenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ermächtigte die AOK die Ag zur Verrechnung. Diese gab der ASt Gelegenheit zur Äußerung und nahm mit Bescheid vom 12.07.2005 die Verrechnung mit der Hälfte der Rentennachzahlung und der laufenden Rentenzahlung vor.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren verwies die ASt darauf, dass genügend Insolvenzmasse vorhanden sei, aus der die AOK befriedigt werden könne. Im Übrigen dürfe nicht verrechnet werden, denn die Beiträge seien erst nach Insolvenzeröffnung fällig geworden. Sie selbst könne aufgrund einer Restschuldbefreiung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2005 wies die Ag den Widerspruch zurück. Das Insolvenzverfahren habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Verrechnung, da diese lediglich die über § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) hinausgehenden Rentenbeiträge erfasse. Die Verrechnung in Höhe der Hälfte der Monatsrente sei angemessen, zumal Hilfebedürftigkeit durch die ASt nicht nachgewiesen worden sei.
Dagegen hat die ASt am 21.10.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen: Bei den Forderungen handle es sich um Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter die Monate April 2004 bis Juni 2004 betreffend, also für eine Zeit nach Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens mit dem entsprechenden Verfügungsverbot. Sie habe für die genannten Monate keine Arbeitsentgelte mehr ausbezahlt. Dies sei durch den Insolvenzverwalter geschehen. Warum dieser Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt habe, sei ihr unbekannt. Die Forderung der AOK sei eine normale Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei.
Die Ag hielt die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung nicht für gegeben.
Mit Beschluss vom 16.11.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12.07.2005 / Widerspruchsbescheides vom 19.09.2005. Die Schuldnereigenschaft der ASt werde nicht dadurch beseitigt, dass seit dem 27.04.2004 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Nach § 51 Abs 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) sei nicht auf die Pfändungsfreigrenze der ZPO abzustellen. Maßgebend sei allein, ob der Betroffene durch die Verrechnung hilfebedürftig i.S. der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werde. Im Hinblick darauf, dass das Insolvenzverfahren am 01.07.2004 eröffnet worden sei, seien die Forderungen der AOK zu diesem Zeitpunkt zumindest überwiegend fällig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Verrechnung auch im Insolvenzverfahren möglich. Spätestens bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe ein Anspruch der ASt auf Rente dem Grunde nach bestanden. Auch eine erst im eröffneten Insolvenzverfahren erfolgende Ermächtigung stelle einen aufrechnungsunschädlichen Forderungserwerb dar. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lasse eine künftige Aufrechnungslage bestehen, wenn die Forderung des Verrechnungsgläubigers vor der Forderung des Schuldners fällig geworden sei. Dies sei vorliegend der Fall. Da die von der AOK als Verrechnungsgläubigerin geforderten Sozialversicherungsbeiträge aus einem Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2004 stammten, bestünden bei summarischer Prüfung keine wesentlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verwaltungsakte.
Gegen diesen Beschluss hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die AOK besitze einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber a...