Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine implantologische Neuversorgung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Leitsatz (amtlich)
Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf implantologische Neuversorgung im Zahnbereich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es regelmäßig an der einen Anordnungsgrund begründenden Eilbedürftigkeit. Bezüglich aktuell vorhandener Schmerzen und Entzündungen hat der Versicherte einen Anspruch auf allgemein- oder zahnmedizinische Behandlung.
Orientierungssatz
Zu Leitsatz vgl LSG Essen vom 3.11.2008 - L 16 B 71/08 KR ER.
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um eine implantologische Neuversorgung im Unterkiefer des Antragstellers.
Der 1943 geborene Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 30.09.2011 unter Vorlage eines Heil- und Kostenplans von Herrn Dr.med. Dr. med. dent. F. vom 12.07.2011 und diverser ärztlicher Unterlagen die Versorgung mit einem Implantat im Unterkiefer, regio 42.
Im Verwaltungsverfahren veranlasste die Antragsgegnerin eine Begutachtung durch Herrn Dr. M. D.. Dieser lehnte in seiner Stellungnahme vom 17.11.2011 den eingereichten Behandlungsplan mit der Begründung ab, dass einem herausnehmbaren Zahnersatz der Vorzug zu geben sei. Die Neuinsertion eines Implantates sei nicht notwendig, da die übrigen sechs Implantate ausreichen würden einen festsitzenden, besser herausnehmbaren Zahnersatz zu gestalten. Einen Antrag auf Oberbegutachtung stellte Herr Dr. med. Dr. med. dent. F. nicht.
Mit Bescheid vom 24.11.2011 lehnte die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme von Herrn Dr. D. die Versorgung mit einem Implantat im Unterkiefer, regio 42, ab. Zugleich bestätigte sie dem Antragsteller jedoch, dass eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V vorliege.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Im Widerspruchsverfahren lehnte der Antragsteller eine erneute Begutachtung ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Eine Kostenbeteiligung an den implantologischen Leistungen sei nicht möglich, da eine zahnmedizinische Ausnahmeindikation dafür nicht vorliege.
Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben, die unter dem Az. S 4 KR 450/12 - anhängig ist. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 11.07.2014 - Az.: S 4 KR 450/12 - habe die Beteiligten vereinbart, dass die Antragsgegnerin - nach Übermittlung weiterer medizinischer Unterlagen durch den Antragsteller - bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayern eine erneute Begutachtung veranlassen werde. Da der Antragsteller dem behandelnden Arzt Dr. med. Dr. med. dent. F. hierfür keine Schweigepflichtentbindung erteilt hatte, hat dieser das Einverständnis zu einer neuen Begutachtung verweigert. Diesbezüglich hat Dr. F. im Rahmen der Zeugeneinvernahme vor dem Sozialgericht am 10.12.2014 erklärt, dass die Verweigerung des Einverständnisses im Klageverfahren auf den Willen des Antragstellers zurückgehe.
Mit Schriftsatz vom 03.11.2014 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Landshut gestellt. Gleichzeitig hat der Antragsteller eine Stellungnahme von Dr. med. Dr. med. dent. F. vom 05.08.2014, ein Rezept des Arztes H. A. vom 15.09.2014 und einen Bericht des Universitätsklinikums E. vom 15.10.2014 dem Gericht übermittelt. Diese Dokumente würden belegen, dass in Folge des jahrelangen Verfahrens eine derart starke Entzündung im Unterkiefer eingetreten sei, dass zwei weitere Implantate im Frontbereich durch chronische Periimplantitis irreparabel geschädigt seien. Ohne sofortige Behandlung bestehe durch den eintretenden Knochenabbau und Entzündungsausbreitung die Gefahr des Verlustes auch der übrigen Implantate und ggf. Destruktion des rekonstruierten Kieferaufbaus.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 12.12.2014 abgelehnt. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Antrag auf Feststellung einer Ausnahmeindikation unzulässig sei, da ein Elementenfeststellungsantrag grundsätzlich nicht möglich sei. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin den Antragsteller mit zwei weiteren Implantaten im Unterkiefer, regio 39 bis 42, zu versorgen, sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Der Antragsteller habe sich mit seinem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn mit zwei weiteren Implantaten im Unterkiefer, regio 39 bis 42, zu versorgen, unmittelbar an das Sozialgericht gewandt, ohne dies zuvor bei der Antragsgegnerin zu beantragen. Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller mit einem Implantat im Unterkiefer, regio 42, zu versorgen, sei mangels Anordnungsgrund unbegründet. Das Sozialgericht sehe zw...