Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. hinreichende Erfolgsaussichten. maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt. Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages. neue Erkenntnisse. Kostengrundentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife; auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung. Die Erfolgsaussichten beurteilen sich am ursprünglichen Klageziel und sind unabhängig von einer am Ende des gerichtlichen Verfahrens zu treffenden Kostengrundentscheidung gem § 193 Abs 1 SGG.
Orientierungssatz
Entscheidungsreife ist nicht schon mit Eingang des vollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe gegeben, sondern tritt erst ein, wenn dem Prozessgegner angemessene Zeit zur Stellungnahme ( § 118 Abs 1 S 1 ZPO) gegeben worden ist und gegebenenfalls das Gericht im gesonderten Verfahren nach § 118 Abs 2 ZPO den Beteiligten Gelegenheit gegeben hat, ihre tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 15.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Streit der Beteiligten ist um die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Mai 2008 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung gegangen.
Mit Bescheid vom 25.01.2008 bewilligte die (Antragsgegnerin und jetzige) Beschwerdegegnerin dem (Antragsteller und jetzigen) Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (347,- €) und Kosten für Unterkunft und Heizung (302,50 €) in Höhe von insgesamt 649,50 € monatlich. Mit Bescheid vom 02.04.2008 wurde die Regelleistung für den Zeitraum Mai bis Juli 2008 um 30 v.H. (104,- €) abgesenkt. Gegen letzteren Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2008 Widerspruch und teilte gleichzeitig mit, dass er, sollte er am 01.05.2008 nicht das vollständige Arbeitslosengeld II überwiesen bekommen haben, eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Regensburg erwirken werde. Mit auf den 06.05.2008 datiertem und bei der Beschwerdegegnerin am 07.05.2008 eingegangenem Telefax nahmen die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Bezug auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch, baten um eine dienstaufsichtsrechtliche Würdigung des Verhaltens des für den Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiters und teilten mit, dass für Mai 2008 keine, auch keine gekürzten Leistungen an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden seien und daher gleichzeitig Klage zum Sozialgericht erhoben worden sei.
Zum, wie den Zeitangaben auf den Telefaxstempeln zu entnehmen ist, annähernd selben Zeitpunkt ist beim Sozialgericht Regensburg ein auf den 07.05.2008 datiertes Telefax der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers samt Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingegangen. Der Beschwerdeführer hat darin beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für Mai 2008 Leistungen in Höhe von 347,- € auszuzahlen. Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beschwerdegegnerin hat, vom Sozialgericht mit Schreiben vom 08.05.2008 um Stellungnahme gebeten, dazu mit Schriftsatz vom 13.05.2008, eingegangen beim Sozialgericht am 14.05.2008, mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Wirkung vom 08.05.2008 ein Betrag von 545,50 € für den Monat Mai 2008 angewiesen worden sei, und ihre Akten vorgelegt. Ausweislich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszugs ist die Zahlung am 15.05.2008 auf seinem Konto gutgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 20.05.2008 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sein Antrag vom 20.05.2008, der Beschwerdegegnerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, ist vom Sozialgericht mit Beschluss vom 23.05.2008 abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt.
Mit Beschluss vom 15.12.2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da weder zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch zum frühest möglichen Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung hinreichende Erfolgsaussichten bestanden hätten; zu diesem Zeitpunkt sei der vorläufige Rechtsschutzantrag bereits unzulässig geworden, da die Beschwerdegegnerin schon mehr geleistet habe, als beantragt worden sei.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 15.12.2008. Er hat die Beschwerde damit begründet, dass das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz erst mit Eing...