Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung macht ein nicht statthaftes Rechtsmittel nicht zulässig.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2011, Az.: S 48 AS 2788/09 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 24.01.2011 hat das Sozialgericht München Prozesskostenhilfe für die Hauptsache nach § 118 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mit der Begründung abgelehnt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist glaubhaft gemacht worden seien. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht als statthaft bezeichnet. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Beschwerde hielt die Klägerin und Beschwerdeführerin trotz richterlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 173 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufrecht.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts bzgl. der Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist als unzulässig zu verwerfen, § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Nach § 173 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das erstinstanzliche Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Eine derartige Fallgestaltung liegt auch vor, wenn das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht ausreichender Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt (BayLSG, Beschluss vom 26.04.2010, Az.: L 7 AS 300/10 B PKH).
So liegt der Fall hier. Nachdem das SG Prozesskostenhilfe ausschließlich nach § 118 Abs. 2 ZPO abgelehnt hat, ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des SG. Eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl. Beschluss des BayLSG vom 29.10.2010, Az.: L 11 AS 230/10 B PKH m.w.N.).
Nach alledem ist die Beschwerde im Ergebnis als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen