Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Aussetzung der Vollstreckung aus einer "Urteilsrente". offensichtliche Erfolgsaussichten der Berufung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auf Antrag oder von Amts wegen kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gem § 199 Abs 2 SGG durch eine einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen - soweit die Berufung gem § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat.

2. Dass die Beklagte und Berufungsklägerin ihre Berufung im Streit um eine Erwerbsminderungsrente auf eine andere Bewertung der klägerischen Einsatzfähigkeit stützt, macht es aus objektiver Sicht noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie mit ihrer Berufung jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird.

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 2008 - Az.: S 14 R 4069/07 wird abgelehnt.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

 

Gründe

I.

Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat mit Urteil vom 20.November 2008 die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gem. § 240 Abs. 2 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, befristet ab 01.12.2006 bis 30.11.2009, zu gewähren. Das SG stützt seine Entscheidung darauf, dass der Klägerin auf Grund der von ihr langjährig ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin ein Berufsschutz zustehe. Ausschlaggebend sei die Tatsache, dass sie als gelernte Industriekauffrau qualitativ die Tätigkeit einer Buchhalterin verrichtet habe. Sie könne diese Tätigkeit oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aber nicht mehr ausüben.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 22.12.2008 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2009 darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin als Buchhalterin beschäftigt gewesen sei und dieser Tätigkeit bzw. einer ihr zumutbare Verweisungstätigkeit als Angestellte in der Registratur noch in vollem Umfang gewachsen sei.

Mit der Berufungsbegründung vom 16.01.2009 beantragt die Beklagte auch, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil auszusetzen. Das Urteil sei wegen der unzutreffenden Zuordnung von Berufsschutz fehlerhaft.

II.

Nach § 154 Abs. 2 SGG bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf die Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.

Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs. 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung des BSG nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der Vollstreckung auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (vgl. Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl., Rdnr. 400; Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 199, Rdnrn. 8 und 8a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das Interesse des Leistungsträgers an der Rückerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussichten der Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass insbesondere dann, wenn in absehbarer Zeit ein Anspruch auf Altersrente entsteht, der Versicherungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen kann bzw. sonst nach § 52 SGB I eventuell einen anderen Leistungsträger mit der Verrechnung beauftragen kann.

Vorliegend lässt sich die Erfolgsaussicht der Berufung nur schwer beurteilen, da vom Senat noch weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführen sind. Das Erstgericht stützt seine Entscheidung auf die Aussagen und Feststellungen der vom SG gehörten med. Sachverständigen zum Leistungsvermögen der Klägerin in ihrem zu letzt ausgeübten Beruf als Buchhalterin bzw. im Verweisungsberuf als Registratorin. Hieraus ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägeri...

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