Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid
Leitsatz (amtlich)
Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Gerichtsbescheid ist unzulässig, wenn gleichzeitig Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird.
Tenor
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.07.2013 - S 13 AS 1127/11 - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig sind höhere Heizkosten im Rahmen der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2013 abgewiesen. Die Klage auf um 239,38 € höhere Heizkosten gegen den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 sei verfristet erhoben worden und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht gegeben. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.08.2013 sowohl Antrag auf mündliche Verhandlung an das SG gestellt, als auch mit an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) gerichtetem Schreiben vom 01.08.2013 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Auf Nachfrage und Hinweis des Senates zur eventuellen Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat er nicht reagiert.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen. Gemäß § 105 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet eine mündliche Verhandlung (vor dem SG) statt, wenn - wie vorliegend - die Berufung nicht gegeben ist und sowohl Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird.
Bedarf die Berufung der Zulassung nach § 144 SGG und ist sie nicht zugelassen, können die Beteiligten Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Sie können aber auch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) einlegen (§ 105 Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beteiligten haben ein Wahlrecht zwischen der Nichtzulassungsbeschwerde und dem Antrag auf mündliche Verhandlung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl. § 105 Rdnr 16). Wenn ein Beteiligter Nichtzulassungsbeschwerde einlegt, ein anderer Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, wird mündlich verhandelt. Dasselbe wird als Auslegungsregel gelten, wenn ein Beteiligter sowohl mündliche Verhandlung beantragt als auch Rechtsmittel einlegt und das Gewollte nicht eindeutig ermittelt werden kann (vgl. § 105 Abs 2 Satz 3 SGG; vgl. hierzu Leitherer aaO Rdnr 17).
Mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung gilt im Übrigen der Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs 3 SGG als nicht ergangen, sodass kein Raum mehr für die Zulassung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung bleibt (vgl. hierzu u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2008 - L 20 AS 1478/08 - veröffentlicht in juris).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen