Leitsatz (amtlich)
Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung im Rahmen eines Verfahrens nach § 197a SGG ist nicht zulässig
Tenor
I. Die Beschwerde gegen Ziffer II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.02.2011 wird verworfen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben.
III. Der Streitwert wird auf 107.698,35 € festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Erstattung von 107.698,35 € durch den Beklagten.
Die Beteiligten haben das beim Sozialgericht Nürnberg (SG) rechtshängig gemachte Streitverfahren durch Abschluss eines - außergerichtlichen - Vergleichs beendet. Eine Regelung zur Kostentragungspflicht ist in dem Vergleich nicht enthalten gewesen.
Mit Beschluss vom 13.08.2010 hat das SG den Streitwert auf 107.698,35 € festgesetzt. Am 03.02.2011 hat es erneut eine - identische - Entscheidung zum Streitwert getroffen (Ziffer I. des Tenors). Zudem hat es der Klägerin 3/10 und dem Beklagten 7/10 der Gerichtskosten auferlegt (Ziffer II. des Tenors). Dies entspreche dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Gegen die Entscheidung zur Kostentragung sei die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel.
Gegen Ziffer II. dieses Beschlusses vom 03.02.2011 hat der Beklagte Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Nach § 160 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) iVm § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Eine Kostengrundentscheidung hätte nicht mehr erfolgen dürfen. Das SG habe nicht nur einen nicht zu treffenden Kostenbeschluss gefasst, sondern auch die aufgrund des § 160 VwGo im Vergleich enthaltene aufgehoben. Im Übrigen werde eine Anhörungsrüge erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gegen Ziffer II. des Beschlusses vom 03.02.2011 ist nicht - auch nicht infolge der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung - statthaft.
Gemäß § 197a SGG iVm § 158 Abs 2 VwGo ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache - wie vorliegend - nicht ergangen ist (vgl. u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2007 - S 16 B 1/07 R -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2008 - L 3 B 13/04 U -, BayLSG, Beschluss vom 03.03.2010 - L 2 U 275/09 B -; aA: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.05.2010 - L 8 AL 3833/06 -, wobei allerdings die Änderung des § 172 SGG ab 01.04.2008 noch nicht berücksichtigt werden konnte). Der außergerichtliche Vergleich enthält im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten gerade keine Kostenregelung und es war vom SG auch keine anderweitige Kostenentscheidung getroffen worden, die das SG in seinen Beschluss aufgehoben hat. Bei einem außergerichtlichen Vergleich ist jedoch eine Kostengrundentscheidung durch das SG zu treffen. Ob dabei § 160 VwGo zu berücksichtigen ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden (vgl zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGo, 14.Aufl, § 160 Rdnr 3, 4).
Damit war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Eine Anhörungsrüge wäre beim SG zu erheben gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGo. Gerichtskosten sind wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung durch das SG nicht zu erheben (§ 21 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen