Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 2 SGG berechtigt unter anderem Röntgenbilder beizuziehen. Sind mikroverfilmte oder digitalisierte Röntgenaufnahmen zu reproduzieren, erfolgt kostenrechtlich hierfür grundsätzlich eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Tarifes der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) in der jeweils maßgeblichen Fassung (§ 28 RöV, § 202 SGG, §§ 422, 423 ZPO i.V.m. § 261 HGB). Offengelassen werden kann, ob in Einzelfällen eine höhere Entschädigung als übliche Vergütung angesehen werden kann.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Fertigung von zwei Röntgenbildkopien in dem Rechtsstreit A. gegen Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband wird gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG auf 15,17 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller sind 8,26 Euro nachzuentrichten.
Gründe
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit A., geboren 1971, gegen Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband mit Az.: L 2 U 264/02 hat der Antragsteller auf Veranlassung des BayLSG zwei Röntgenbildkopien gefertigt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 05.06.2003 ist der Antragsteller gebeten worden, Röntgenaufnahmen zu übersenden. Sofern für die Reproduktion mikroverfilmter Röntgenaufnahmen besondere Kosten anfielen, werde um vorherige telefonische Rückfrage gebeten. Am 16.06.2003 sind daraufhin fünf Röntgenbilder auf einer Seite in Papierform eingegangen. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 18.06.2003, dass die Röntgenbilder im Original anzufordern seien, ist der Antragsteller nochmals angeschrieben worden, wobei zugleich mitgeteilt worden ist, dass die Rechnung vom 05.06.2003 über 1,94 Euro nicht bezahlt werden könne. Daraufhin hat der Antragsteller mit Rechnung vom 25.06.2003 zwei Röntgenbildkopien übersandt und hierfür insgesamt 16,61 Euro geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsseln:
|
- Röntgen-Bilder-Versendepauschale (9794): |
|
5,47 Euro |
- 2 Röntgenbildkopien (9795a - 18 x 24 cm): |
|
9,70 Euro |
- Porto |
|
1,44 Euro |
|
|
16,61 Euro |
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 10.07.2003 mitgeteilt, dass entschädigungsfähig nur die Kosten seien, die entstanden wären, wenn der Antragsteller die Originalbilder übersandt hätte. Nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) in der hier maßgeblichen Fassung ab 01.07.2002 (28. Auflage) betrage die Entschädigung insgesamt 6,91 Euro, die sich wie folgt zusammensetze:
|
- Röntgen-Bilder-Versendepauschale (9794): |
|
5,47 Euro |
- Porto |
|
1,44 Euro |
Hierbei hat sich der Kostenbeamte des BayLSG eingehend mit der Problematik auseinandergesetzt, dass seit einiger Zeit Röntgenbilder vermehrt nur noch in Papierform übersandt würden, wobei kostenrechtlich zwischen der Reproduktion mikroverfilmter bzw. digitalisierter Röntgenbilder auf Spezialpapier bzw. auf "Platte" zu unterscheiden sei. Sinngemäß: Benötige wie hier das BayLSG Röntgenbilder im Original, gingen die Mehrkosten der Reproduktion zu Lasten desjenigen, der die Röntgenbilder mikroverfilmt bzw. digitalisiert habe.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 21.07.2003 seine Rechnung vom 25.06.2003 dahingehend modifiziert, dass nur noch ein Gesamtbetrag von 15,17 Euro gefordert werde. In Hinblick auf die Fußnote 5 zur DKG-NT-Nummer 9794 sei das Porto in Höhe von 1,44 Euro zu Unrecht geltend gemacht worden. Im Übrigen verbleibe es bei den angegebenen Beträgen. Denn der Anforderer habe die Wahl zwischen Papierausdrucken, für die keine Gewähr übernommen werden könne, und Röntgenbildern. Für die hier erbetene Reproduktion seien die entstandenen Kosten in Verwendung der angegebenen DKG-NT-Nummern abzurechnen.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 29.07.2003 an seiner Auffassung festgehalten und darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 28 Abs. 5 und 6 der Röntgenverordnung (RöV), § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie §§ 422 und 423 der Zivilprozessordnung (ZPO) § 261 des Handelsgesetzbuches (HGB) gelte. Danach sei, wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen könne, verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich seien, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, habe er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
Um Stellungnahme gebeten hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit Schreiben vom 15.09.2003 mitgeteilt, die geschilderte Abrechnungsproblematik im DKG-NT Band I/BG-T könne bestätigt werden. Zurückzuführen sei dies in erster Linie auf den technischen Fortschritt in den letzten Jahren, insbesondere auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs. Eine zeitnahe Umsetzung dieser Entwicklung in den einschlägigen Tarifwerken sei aus diesem Grunde schwierig.
Im Folgenden hielten die Parteien mit wechselseitigen Schriftsätzen an ihren jeweiligen Auffassungen fest.
Der Antragste...