Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Gerichtskostenfeststellung nach Klagerücknahme. Endgültige Festsetzung des Streitwerts
Leitsatz (amtlich)
1. Eine vorläufige Gerichtskostenfeststellung darf zu einem Zeitpunkt, in dem bereits die Klagerücknahme eingegangen ist, nicht mehr erfolgen.
2. Ohne vorhergehenden Beschluss zum endgültigen Streitwert kann eine endgültige Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen.
Normenkette
GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 63 Abs. 2 S. 1; VV GKG Nr. 7111
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das unter dem Aktenzeichen S 25 R 2474/15 beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren des Erinnerungsführers und jetzigen Beschwerdegegners (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch Klageerhebung am 09.12.2015 eingeleitet. Am 18.01.2016 verfügte die Richterin des Klageverfahrens (im Folgenden: Hauptsacheverfahren), dass es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren im Sinn von § 197 a SGG handle und der Streitwert 5.000,- € betrage. Mit Schreiben vom 18.01.2016, bei Gericht eingegangen am 19.01.2016, nahm der Beschwerdegegner die Klage wieder zurück.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 19.01.2016 setzte der Kostenbeamte des SG, ausgehend von vorgenanntem Streitwert und in Unkenntnis der am selben Tag eingegangen Klagerücknahme, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz (GKG) sofort fällige Gerichtkosten in Höhe von 438,- € fest und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7110 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) zugrunde. Nachdem er noch am selben Tag von der Rücknahme der Klage Kenntnis erlangt hatte, teilte er dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19.01.2016 mit, dass die Gerichtskostenrechnung vom 19.01.2016 nicht beglichen werden müsse. Es werde - so der Kostenbeamte - in den nächsten Tagen eine neue Gerichtskostenfeststellung übermittelt, bei der die Erledigung des Verfahrens berücksichtigt sei.
Mit streitgegenständlicher Gerichtskostenfeststellung vom 25.01.2016 setzte der Kostenbeamte des SG, wiederum ausgehend von dem von der Hauptsacherichterin am 18.01.2016 verfügten Streitwert von 5.000,- €, Gerichtskosten in Höhe von 146,- € fest und legte dabei den Ermäßigungstatbestand nach Nr. 7111 KV GKG zugrunde.
Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und beantragt, die Kosten auf 0,- € festzusetzen. Die Erinnerung ist damit begründet worden, dass die Klage wegen Fristablaufs und zur Vermeidung weiterer Maßnahmen rein vorsorglich erhoben worden sei. Der Schriftverkehr zwischen der Beklagten und dem SG habe sich zeitlich überschnitten. Die Klage habe er zwischenzeitlich zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 24.03.2016 hat die Kostenrichterin des SG die Gerichtskostenfeststellung vom 25.01.2016 aufgehoben. Bei der Gerichtskostenfeststellung vom 25.01.2016 handle es sich - so die die Kostenrichterin - um den Ansatz endgültiger Gerichtskosten. Diese seien aber noch nicht fällig, da sie gemäß § 6 Abs. 2 GKG (erst) mit dem zu Grunde liegenden Beschluss in der Hauptsache - hier mit einem Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG - fällig würden. § 6 Abs. 1 GKG, wonach in Prozessverfahren (auch) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig werde, regle nur die Fälligkeit der vorläufigen Gerichtsgebühren und sei daher nicht mehr einschlägig. Die Beschwerde ist zugelassen worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 30.03.2016 Beschwerde eingelegt. Er hat die Befürchtung geäußert, dass wegen § 19 Abs. 5 GKG "nach der hier streitigen gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz (der endgültigen Gerichtskosten) vom 25.01.16 mit Beschluss vom 24.03.16 ... ein weiterer Kostenansatz ... nicht mehr zulässig ist" und die Frage aufgeworfen, ob "ein nach dem 24.03.16 erstmals mit (schriftlichem) Beschluss festgesetzter Streitwert eine Entscheidung nach § 19 Abs. 5 S. 2 GKG [wäre], die den Streitwert anders festgesetzt." Daraus, dass das Schreiben des Kostenbeamten vom 19.01.2016 "auf richterliche Anordnung" ergangen sei, sei zu schließen, dass der Hauptsacherichter, der für die mit Beschluss zu treffende Kostengrundentscheidung und endgültige Streitwertfestsetzung zuständig sei, eine gebührenrechtliche Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Erledigung des Verfahrens durch Rücknahme für erforderlich erachtet habe. Es könne doch generell nicht zu den Prüfpflichten eines Kostenbeamten gehören, beim Hauptsacherichter nachzufragen, ob es nicht noch eines schriftlichen Beschlusses über die Kostengrundentscheidung und die endgültige Streitwertfestsetzung bedürfe, bevor er die endgültigen Gerichtskosten ansetze. Es gebe zudem mehrere Entscheidungen, die belegen würden, dass beim Ansatz d...