Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.05.2007; Aktenzeichen B 13 R 97/07 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 01.10.1942 bis 31.08.1944 im Lager N., Slowakei, und zwar ab 01.12.2003, wenn die Wartezeit nur unter Zusammenrechnung mit den slowakischen Beitragszeiten erfüllt sein sollte, anderenfalls bereits ab 01.07.1997.

Der 1929 geborene Kläger, ein slowakischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in B., bezieht seit 1995 Altersrente von der Sozialversicherungsanstalt der Slowakischen Republik aufgrund von Beschäftigungszeiten vom 11.10.1947 bis 11.10.1989 als zahntechnischer Laborant, Beamter und Referent bzw. Abteilungsleiter bzw. Betriebsjurist in verschiedenen slowakischen Einrichtungen. Im slowakischen Versicherungsverlauf ist die Zeit als Botschaftsrat der Tschechoslowakischen Republik und der Slowakischen Republik in Wien von 1990 bis 1995 nicht erfasst, hingegen als Versicherungszeiten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs die Zeiten vom 01.11.1944 bis 01.01.1945 und vom 01.09. bis 10.10.1947.

Am 07.11.2003, also nach dem Stichtag des 30.06.2003 für rückwirkende Zahlungen bis 1997, stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente bzw. Überprüfung bisheriger Renten unter Hinweis auf das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), weil er Verfolgter im Sinne der §§ 1 ff. Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sei. Er habe außerhalb und innerhalb des "jüdischen Arbeitszentrums N." in der Slowakei, in dem er vom 01.10.1942 bis zur Flucht am 31.08.1944 untergebracht gewesen sei, freiwillig Hilfsarbeiten (Ziegelei, Räumungs- und Wartungsarbeiten) verrichtet und monatlich 200 Kronen als Lebensmittelzuschuss erhalten. Auf dem Weg zur und von der Arbeit und während der Arbeit sei er von Hlinka-Gardisten bewacht worden. Erwähnt wurde im Rentenantrag auch ein Antrag auf Entschädigung bei der Claims Conference Frankfurt (CEEF).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.11.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil es sich um einen Aufenthalt in einem Zwangsarbeitslager und nicht in einem Ghetto gehandelt habe. Außerdem sei die Slowakei in der fraglichen Zeit mit dem Deutschen Reich verbündet gewesen; es habe sich nicht um ein vom Deutschen Reich besetztes oder diesem eingegliedertes Gebiet gehandelt. Mangels Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung könnten auch Ersatzzeiten für die erlittene Verfolgung nicht berücksichtigt werden.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, beim "Beschäftigungsort" N. habe es sich nicht um ein klassisches Zwangsarbeitslager gehandelt, sondern um ein Ghetto. Außerdem sei die Slowakei nicht ein mit dem Deutschen Reich verbündeter Staat gewesen.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten forderte Unterlagen von der CEEF an, die diese im Wesentlichen unvollständig in Kopie übersandte. Hieraus geht hervor, dass über den Antrag des Klägers auf Entschädigung positiv entschieden worden und er für eine monatliche Beihilfe von 250,00 DM rückwirkend ab Juli 1998 vorgemerkt sei (Schreiben des CEEF vom 05.05.2000); in dem mit dem 31.12.1998 gestempelten Fragebogen zu dem diesbezüglichen Antrag hatte der Kläger für März 1939 bis August 1944 eine mit Ghettoisation verbundene Rassenverfolgung in N. angegeben. Es erging daraufhin der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004 mit der Begründung, dass für die Stadt N. die Existenz eines Ghettos nicht nachgewiesen sei. Hierfür fehlten jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr habe es sich um ein Zwangsarbeitslager gehandelt.

Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, er sei im Ghetto von N. - aufgrund eigener Bemühung, vermittelt durch den Judenrat - als Hilfsarbeiter gegen Entlohnung von ca. 200 Kronen monatlich tätig gewesen. Er legte eine für einen anderen Fall erstellte Stellungnahme der Dr.Z., Historisches Armeeinstitut P., vom 13.01.2004 vor, wonach die politische Abhängigkeit der Slowakei vom Deutschen Staat (z.B. Schutzvertrag vom 23.03.1939; Tätigkeit von nazistischen Beratern wie Dr. W. in Judenfragen im August 1940) geschildert wurde. Dargestellt ist die geplante Gewaltumsiedlung der Juden mit der vorausgehenden Isolierung in abgesonderten Stadtteilen/Ghettos bzw. in großen Arbeitslagern und mit dem Endziel der Deportation in die Vernichtungslager. Als größtes Konzentrationszentrum wurde N. (nebenbei auch S. und V.) genannt, das zu einem Konzentrationslager wurde und in den Jahren 1942 bis 1944 nachweislich den Charakter eines Ghettos gehabt haben soll.

Der Kläger reichte ferner eine Stellungnahme der Dr. Z., Institut des Staates und des Rechtes der Akademie der Wissenschaften in B. vom 01.02.2004 zur Stellung des Slowakischen Staates zum Deuts...

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