Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruches bei bestandskräftigem Bescheid.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 03.11.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Übernahme von Beiträgen zu ihrer privaten Krankenversicherung für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2009.

Die ASt beantragte bei der Antragsgegnerin (Ag) am 26.05.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem sie ihre bis dahin ausgeübte Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin auf das Maß einer Nebenbeschäftigung reduziert hatte.

Mit Bescheid vom 09.07.2009 bewilligte die Ag der ASt - sowie dem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner und deren gemeinsamen Kind - Alg II für den Zeitraum 26.05.2009 bis 31.10.2009; in diesem Zusammenhang berücksichtigte die Ag Beiträge der ASt zu deren privaten Krankenversicherung in Höhe von 129,54 € (Pflegeversicherung: 19,87 €) monatlich.

Am 03.09.2009 sprach die ASt bei der Ag vor und machte geltend, sie habe Beitragsrückstände bei ihrer privaten Krankenversicherung (einschließlich Pflegeversicherung) in Höhe von 1.231,85 €. Hinzu komme ein Beitragsanteil von 150.- € für September 2009, den sie nicht aufbringen könne. Sie beantrage daher die Beitragsrückstände zumindest darlehensweise zu übernehmen.

Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2009 ab, denn bei den Beitragsrückständen handle es sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf, für den ein Darlehen gewährt werden könne.

Am 19.10.2009 hat die ASt beim Sozialgericht Würzburg (SG) beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung rückwirkend ab Antragstellung zu gewähren. Der Basistarif ihrer privaten Krankenversicherung betrage 312,90 € monatlich. Die unzureichende Übernahmeregelung des § 12 Abs 1 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) führe dazu, dass sie die Differenz zwischen den Leistungen der Ag (129,54 €) und dem Basistarif aus der Regelleistung aufbringen müsse. Entsprechend der Regelung für freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung seien die Beiträge ohne Begrenzung zu übernehmen. Ein Anordnungsgrund liege vor, denn die Krankenversicherung habe bereits mit Schreiben vom 19.08.2009 das Ruhen der Leistungen festgestellt.

Dem hielt die Ag entgegen, dass ein Ausgleich der von der ASt geltend gemachte Deckungslücke auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen nicht möglich sei. Insoweit bestehe lediglich die Möglichkeit, die nicht im Rahmen des Leistungsbezuges gedeckten Kosten der Krankenversicherung in vollem Umfang von vorhandenem Einkommen abzuziehen. Der ASt sei jedoch irrtümlich nicht der volle Pflichtversicherungsbeitrag von 124,32 € ausgezahlt worden, sondern lediglich ein Betrag von 120,12 €. Dies habe man zwischenzeitlich korrigiert (Bescheid vom 20.10.2009).

Das SG hat mit Beschluss 03.11.2009 den Antrag abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei. Soweit Beitragsrückstände geltend gemacht werden, handele es sich um Leistungen für bereits abgelaufene Leistungszeiträume, für die in aller Regel - wie auch vorliegend - die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nicht darzulegen sei. Darüber hinaus bestehe auch keine Notwenigkeit, die Ag zur Zahlung der laufenden Krankenversicherungsbeiträge zu verpflichten, denn entgegen der Darstellung der ASt ruhe ihr privates Krankenversicherungsverhältnis nicht. § 193 Abs 6 Satz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei dahingehend auszulegen, dass bei bestehender Bedürftigkeit unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintrittes das Versicherungsvertragsverhältnis nicht ruhe. Die Beschwerde sei gemäß § 172 Abs 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen

Mit der gegen diesen Beschluss beim Bayerischen Landessozialgericht am 04.12.2009 eingelegten Beschwerde hat die ASt vorgebracht, sie habe im Antragsverfahren vor dem SG die offenen Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum Mai bis Oktober 2009 in Höhe von monatlich 160,49 €, mithin 962,94 € geltend gemacht, womit der notwendige Beschwerdewert erreicht werde. Im übrigen werde auf den Sachvortrag erster Instanz Bezug genommen.

Am selben Tag hat die ASt Klage zum SG erhoben (S 10 AS 984/09) und beantragt die Ag zur Zahlung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 160,49 € monatlich für die Zeit ab Mai 2009 zu verpflichten.

Die Ag hat darauf hingewiesen, dass die ASt weder gegen den Bescheid vom 09.07.2009 - in der Gestalt des Bescheides vom 20.10.2009 - noch gegen den Bescheid vom 04.09.2009 Widerspruch erhoben habe.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 S...

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