Entscheidungsstichwort (Thema)
Protokollberichtigung. Protokollierungspflicht. Sachantrag. Wesentliche Vorgänge. Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderung an einen Antrag auf Protokollberichtigung. Umfang der Unterschriftsleistung bei einem Verhandlungsprotokoll
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Protokollberichtigung setzt voraus, dass Gründe nach § 160 ZPO substantiiert dargelegt werden.
2. Es ist ausreichend, wenn sich das unterschriebene Original der Niederschrift bei den Akten befindet.
Orientierungssatz
Als Anträge, die durch eine Urteilsberichtigung berichtigt werden können, sind nur die Sachanträge zu verstehen, die im Verfahren gestellt wurden.
Normenkette
ZPO § 160 Abs. 2, 3 Nr. 2, §§ 163, 164 Abs. 1, 3 S. 2; SGG § 122
Tenor
Der Antrag auf Berichtigung der Niederschrift wird abgelehnt.
Gründe
I.
In der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 wurde wie aus der Niederschrift ersichtlich verhandelt und abschließend in der Rechtssache ein Urteil gesprochen.
Mit Schreiben vom 13.03.2015 beantragte der Kläger Berichtigung der Niederschrift vom 26.02.2015.
Die ihm zugesandte Kopie der Niederschrift enthalte keine Unterschrift der an der Sitzung beteiligten Richter.
Darüber hinaus würden zwei wesentliche Vorgänge der Sitzung in der Niederschrift nicht erwähnt.
In die Niederschrift hätte zum einen aufgenommen werden müssen, dass der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Kläger empfohlen habe, sich an ein alliiertes Militärgericht zu wenden im Hinblick auf die Forderung nach Verpflegung "auf demselben Fuße wie ein Schütze der Hauptbesatzungsmacht des 1871 gegründeten Deutschen Reiches, nämlich auf demselben Fuße wie ein Schütze der US-Armee".
Zum Zweiten hätte in die Niederschrift aufgenommen werden müssen, dass der Vorsitzende im Hinblick auf die erwähnte Forderung dem Kläger empfohlen habe, sich an das "Ausgleichsamt" zu wenden.
II.
Der Antrag des Klägers ist zulässig, da er auf eine grundsätzlich jederzeit mögliche Berichtigung der Niederschrift nach § 122 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 164 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gerichtet ist.
Über diesen Antrag entscheidet entsprechend § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein, wobei die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dabei nur mitwirkt, wenn dem Antrag entsprochen wird (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.03.2011, Az.: 9 A 8/10).
Dem Antrag wird nicht entsprochen, da er unbegründet ist.
Die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für die vom Kläger in der Niederschrift vermissten Vorgänge keine Protokollierungspflicht bestand.
Insbesondere handelt es sich nicht um Anträge im Sinne von §160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Damit sind nur Sachanträge gemeint, die das Verfahren betreffen, nicht aber die vom Kläger benannten Vorgänge.
Auch handelt es sich um keine wesentlichen Vorgänge der Verhandlung im Sinne von § 160 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat die vom Kläger vorgebrachten Rechtsausführungen im Hinblick auf ihre Entscheidungserheblichkeit beurteilt und, soweit relevant, im Urteil in den Gründen abgehandelt.
Im Übrigen ist die Niederschrift, wie vorgeschrieben, vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin unterschrieben, § 163 ZPO. Das unterschriebene Protokoll befindet sich in den Akten des Gerichts.
Fundstellen