Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Beweissicherungsverfahren. Streitgegenstand

 

Leitsatz (amtlich)

Die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens ist unzulässig, wenn die beantragte Beweisaufnahme einen anderen Streitgegenstand betrifft als das Hauptsacheverfahren.

 

Tenor

I. Der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der mit Schreiben vom 28.06.2010 im Rahmen des Hauptsacheverfahrens L 8 SO 41/10 gestellte Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens wird abgelehnt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Zwischen den Beteiligten ist u.a. die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers streitig. Der 1957 geborenen Antragsteller bezieht von dem Antragsgegner seit dem 01.12.2009 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Zuvor bezog er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. In dem Hauptsacheverfahren (L 8 SO 41/10) streiten die Beteiligten im Wesentlichen um die Kostenübernahme für die Beschaffung von einer nichtbezifferten Menge Heizöl und nicht näher bezeichneten Medikamenten. Das SG hatte die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2010 abgewiesen. Bezüglich des unbezifferten Heizölbedarfs legte das SG den Klageantrag unter zur Hilfenahme des im Rahmen zahlreicher Eilanträge vorgetragenen Bedarfs dahingehend aus, dass der Kläger weitere 600 l Heizöl begehre. Diese 600 l habe die Beklagte aber zwischenzeitlich gewährt, so dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis insoweit bereits unzulässig sei. Die dagegen eingelegte Berufung (L 8 SO 41/10) begründete der Kläger mit erhöhtem Heizölbedarf im Winter 2009/2010 u.a. aufgrund einer defekten Heizung. Der Beklagte würde gemeinsam mit der Firma M., die mit der Durchführung der Reparaturen am defekten Heizkörper beauftragt sei, die Instandsetzung der Heizung verzögern, indem ohne das Verschulden des Klägers kein Reparaturtermin zustande käme.

Am 28.06.2010 stellte der Antragsteller Antrag auf Beweissicherung durch Einvernahme einer Mitarbeiterin der Firma M., Frau P., zum Beweis der Behauptung, dass die Beklagte mit Hilfe der Firma M. notwendige Reparaturen an der Heizanlage zögerlich durchführe. Das Beweissicherungsverfahren sei notwendig, da nicht er die Verzögerung zu vertreten habe. Entgegen den Aussagen der Firma M. habe diese nicht versucht, ihn über sein Handy zu erreichen. Terminsvorschläge (16.09., 21.09 und 23.09.2010) von seiner Seite seien nicht beantwortet worden.

II.

Nach § 76 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann auf Gesuch eines Beteiligten die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verlorengehe oder seine Benutzung erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Person oder einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Der Antragsteller hat im Schreiben vom 28.06.2010 Antrag auf Beweissicherung durch Einvernahme einer Mitarbeiterin der Firma M., Frau P., gestellt, zum Beweis der Behauptung, dass die Beklagte mit Hilfe der Firma M. notwendige Reparaturen an der Heizanlage zögerlich durchführe. Das Beweissicherungsverfahren sei notwendig, da nicht er die Verzögerung zu vertreten habe. Entgegen den Aussagen der Firma M. habe diese nicht versucht, ihn über sein Handy zu erreichen.

Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil dem Antrag nicht zu entnehmen ist, dass die Gefahr des Verlustes eines Beweismittels oder die Erschwernis der Durchführung einer Beweisaufnahme für ein Hauptsacheverfahren zu befürchten ist. Hierzu hat der Antragsteller keine Gründe angegeben. Er hat auch keine Tatsachen benannt, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens im Verfahren L 8 SO 41/10 begründen sollen, § 79 Abs. 3 SGG iVm. § 487 Nr. 4 ZPO. Wie oben dargelegt, ist streitgegenständlich im Verfahren L 8 SO 41/10 die Kostenübernahme von Heizöl für einen bereits abgelaufenen Zeitraum im Herbst/Winter 2009/2010, nicht aber die Durchführung der Reparatur an der Heizungsanlage des Antragstellers. Die Gründe für eine mögliche Verzögerung der Reparatur der Heizungsanlage im Sommer 2010 sind daher für das Verfahren L 8 SO 41/10 vollkommen unerheblich. Es fehlt somit sowohl an der Besorgnis, dass Beweismittel verlorengehen als auch an der Glaubhaftmachung der die Zulässigkeit begründenden Tatsachen. Zudem liegt damit auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens vor.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur z...

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