Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beweiswürdigung zu einem auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Verfahren.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 1. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1948 geborene Klägerin hat für den Zeitraum 1. Januar 1995 bis 30. Juni 2005 als Ehegatte eines Landwirts Pflichtbeiträge zur Beklagten entrichtet. Zum 1. Juli 2005 wurde das Unternehmen übergeben; seit diesem Zeitpunkt erhält der Ehemann Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin begehrte mit Antrag vom 18. August 2005 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Zur Begründung wurde unter Beifügung von Befundberichten der behandelnden Ärzte Dr. H. und Dr. H. auf ein Venenleiden, psychovegetative Störungen sowie Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden verwiesen.

Die Beklagte holte daraufhin ein internistisches Gutachten von Dr. R. ein. Dieser stellte bei der Klägerin wirbelsäuleabhängige Beschwerden und Funktionseinschränkungen bei degenerativen Veränderungen und Übergewicht, derzeit ohne Anhalt für eine akute Wurzelreizung, Aufbrauchserscheinungen beider Hüftgelenke, Schulterarmsyndrom beidseits, Belastungsbluthochdruck bei Fettleibigkeit ohne wesentliche Auswirkung auf den Herzmuskel, Blutrückflussstörungen an beiden Beinen bei ausgeprägter Krampfaderbildung an beiden Beinen, derzeit ohne Anhalt für akute Komplikationen (Ulcus cruris), ein psychovegetatives Syndrom, ausgeprägte Knick-Senk-Spreizfüße beidseits, schwere Fehlstellung der Großzehen rechts mehr als links und ein Lipom über dem Schulterblatt rechts fest. Die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten zu verrichten. Mit angefochtenem Bescheid vom 28. September 2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab.

Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs übersandte die Klägerin Befundberichte des Orthopäden Dr. S., des Internisten Dr. R. und des Neurologen Dr. P.. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme hierzu wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2005 zurück.

Mit der hiergegen erhobenen Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Vom Zentrum Bayern Familie und Soziales sei ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt worden. Auch läge bei der Klägerin ein Ulcus cruris links, Verschleißerscheinungen an allen Knochen und Gelenken, massive CVI beidseits mit wiederkehrenden Geschwulstbildungen, Arthrose in beiden Knien, psychosomatische Beschwerden sowie eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit mittelgradig depressiver Episode und ein Restless-Legs-Syndrom vor. Die Fingerpolyarthrose sei von der Beklagten nicht gewürdigt worden. Tätigkeiten, die ein Feingefühl der Hände erfordern, seien der Klägerin somit ebenfalls verschlossen.

Das SG zog Befundberichte des Orthopäden Dr. S., des Allgemeinmediziners Dr. H., des Chirurgen Dr. H. bei und holte gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. Dr. W. ein. Der Gerichtssachverständige stellte bei der Klägerin in seinem Gutachten vom 20. Juni 2007 folgende Gesundheitsstörungen fest:

1. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden der HWS und LWS ohne Nervenwurzelreizerscheinungen

2. Karpaltunnel-Syndrom beidseits

3. Restless legs

4. Aufbraucherscheinungen der Schulter-, Knie- und Hüftgelenke beidseits.

Die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit mit den arbeitsüblichen Unterbrechungen zu verrichten. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht. Einschränkungen der Umstellungsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Auf Antrag der Klägerin holte das SG gemäß § 109 SGG ein chirurgisch-sozial-medizinisches Gutachten von Dr. L. vom 21. November 2007 ein. Dr. L. diagnostizierte bei der Klägerin aufgrund der Untersuchung am 28. September 2007 folgende Gesundheitsstörungen:

1. HWS-Syndrom mit Spondylosis C5 bis C7, Zervikalgien

2. LWS-Syndrom bei Osteochondrose L4/L5 und L5/S1, anamnestisch bekannte Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Verdrängung der Wurzel S1 beidseits, Ventrolisthesis L4 gegenüber L5, Baastrup-Phänomen L3 bis S1, Lumbalgien

3. BWS-Syndrom mit rechtskonvexer Skoliose, Spondylosis deformans thorakolumbal

4. Omarthrose beidseits, rechtsbetont bei fortgeschrittener AC-Gelenksarthrose

5. Fingerfehlstellung beidseits bei geringer Fingerpolyarthrose, fortgeschrittener Ritzarthrose beidseits mit mangelnder Greiffunktion; MCP-Arthrose 2. und 3. Strahl klinisch

6. Coxarthrose beids...

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