Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge
Orientierungssatz
Lassen sich aus einer Anhörungsrüge nicht auch Gründe erkennen, auf die sich die Rüge stützt, so genügt die Rüge nicht den Darlegungserfordernisses und ist als unzulässig zu verwerfen. Das gilt auch, wenn der Rügeschriftsatz unleserlich ist.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - L 15 SF 84/12 AB und L 15 SF 85/12 AB wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Beschluss vom 16. Mai 2012 - L 15 SF 84/12 AB und L 15 SF 85/12 AB hat der Senat eine vom Antragsteller ausgesprochene Richterablehnung in zwei Verfahren nach dem JVEG als unbegründet beurteilt. Der Antragsteller hat daraufhin am 08.06.2012 einen Schriftsatz eingereicht, der offenbar eine Anhörungsrüge beinhalten soll. Der Vorsitzende hat dem Antragsteller mitgeteilt, sein Schriftsatz sei unleserlich; es könne nur so viel entziffert werden, dass wohl eine Anhörungsrüge gewollt sei. Er hat ihm Gelegenheit gegeben, bis 20.07.2012 eine leserliche Stellungnahme nachzureichen; andernfalls werde nach Lage der Akten entschieden. Der Antragsteller hat nicht reagiert.
Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG). Der Senat lässt offen, ob die Anhörungsrüge schon nach § 178a Abs. 1 Satz 2 SGG nicht statthaft ist, weil es sich bei der Entscheidung über die Befangenheitsgesuche womöglich nicht um eine „Endentscheidung" handelt (vgl. zu der Problematik Leitherer in: Meyer- Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Auflage 2012, § 178a, Rn. 3e). Jedenfalls wird die Anhörungsrüge in keiner Weise den Darlegungsanforderungen des § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG gerecht; die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist aber Zulässigkeitsvoraussetzung (§ 178a Abs. 4 Satz 1 SGG; vgl. Leitherer, a.a.O., § 178a, Rn. 6a). Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge offenbart nur, dass eine solche gewollt ist. Irgendwelche Gründe lassen sich dem fast vollständig unleserlichen Schriftsatz vom 08.06.2012 nicht entnehmen. Der Vorsitzende hat den Antragsteller sogar darauf hingewiesen, es bedürfe einer weiteren, und zwar leserlichen Stellungnahme, und ihm dafür eine ausreichende Frist gesetzt. Da der Antragsteller gleichwohl untätig geblieben ist, ist nunmehr nach Aktenlage zu entscheiden (auch darauf ist der Antragsteller hingewiesen worden); das bedeutet, dass die Entscheidung auf der Grundlage einer Anhörungsrüge zu treffen ist, für die keinerlei Begründung vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Fundstellen