Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweiswürdigung. Inhaltliche Mängel eines Gutachtens. Begleitperson. Unterschrift des zuständigen Richters

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Unbegründetheit einer Beschwerde gegen einen Beschluss, der einen Antrag auf Ablehnung einer Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen hat.

 

Normenkette

ZPO § 42 Abs. 1-2, § 406 Abs. 1 S. 1; SGG § 118 Abs. 1, § 128 Abs. 1 S. 1, § 137 S. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 3. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Sachverständigen Dr. G. O. besteht.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az.: S 16 R 784/12) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2012 abgelehnt.

Mit Beweisanordnung vom 26. November 2012 hat das Sozialgericht Bayreuth im Klageverfahren (Az.: S 16 R 784/12) die Neurologin und Psychiaterin Dr. G. O. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Diese ist in ihrem Gutachten vom 22. Januar 2013 nach ambulanter Untersuchung vom 21. Januar 2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bf. grundsätzlich noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne.

Das Sozialgericht hat dem Bf. das Gutachten mit Schreiben vom 25. Januar 2013 zugeleitet. Mit seinem Schreiben vom 07.02.2013 stellt der Bf. ein Ablehnungsgesuch gegenüber Dr. O. wegen Besorgnis der Befangenheit. Es gehe um eine persönliche Abneigung der Sachverständigen gegen ihn als Beteiligten und um seine "Forderung" zur Hinzuziehung einer Vertrauensperson bei der Untersuchung. Zum einen habe die Sachverständige die Annahme von Papieren bezüglich der langjährigen destruktiven Behördenstreitigkeiten verweigert und Letztere auch nicht in ihrem Gutachten erwähnt, zum anderen sei die Anamnese nicht vollständig erhoben und ins Gutachten übertragen worden. Des Weiteren sei seine Begleitperson nicht befragt worden.

Das Sozialgericht hat eine Stellungnahme der Dr. O. vom 18.02.2013 eingeholt. Sie hat dargelegt, dass insbesondere bei rein psychiatrischen Gutachten die Anwesenheit einer Begleitperson eher nicht sinnvoll sei, sie aber dennoch die Anwesenheit der Begleitperson, allerdings unter Zuziehung einer Zeugin, nach langer Überlegung im Vorfeld toleriert habe. Zwar sei es richtig, dass Begleitpersonen oft vom Gutachter befragt würden, doch seien die Aussagen nur dann besonders aussagekräftig, wenn die Begleitperson nicht vorher bereits der Exploration beigewohnt hatte und sie getrennt befragt werde. Auch sei der Vorwurf, dass die Exploration nicht ausreichend gewesen sei, angesichts der Tatsache, dass sich der Kläger während der Befragung häufig nicht dazu bereit erklärt habe, seine psychosozialen Belastungen ausreichend ausführlich darzulegen, nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 17.03.2013 hat der Bf. den Antrag aufrecht erhalten.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 3. April 2013 den Antrag auf Ablehnung der ärztlichen Sachverständigen Dr. O. als unbegründet zurückgewiesen. Zum einen habe Dr. O. die Behördenstreitigkeiten des Bf. in dem Gutachten dargestellt, zum anderen sei die Anamnese von ihr ausführlich auf insgesamt fünf Seiten ihres Gutachtens erhoben worden. Der Bf. habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, was in der Anamneseerhebung fehlt bzw. was eine, im Übrigen im Ermessen der Sachverständigen stehende, Befragung der Begleitperson hätte ergeben sollen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige bei Gutachten im Bereich Erwerbsminderung die wesentlichen Funktionseinschränkungen des Bf. festzustellen habe. Diese ergeben sich maßgeblich aus den erhobenen klinischen Befunden und den daraus resultierenden Gesundheitsstörungen und nicht aus dem vom Bf. Vorgetragenen.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. mit Schriftsatz vom 8. Juli 2013 beanstandet, dass der Beschluss nicht von einem Richter im Original unterzeichnet sei. Die Beglaubigungen auf den Ausfertigungen seien falsch. Darüber hinaus sei der Beschluss aufzuheben, da das Gutachten weder die genauen medizinischen Fakten, die Dauerhaftigkeit der vielfältigen gesundheitlichen Einschränkungen noch die dadurch dramatisch veränderten persönlichen Lebensumstände berücksichtigt habe. Für den Arbeitsmarkt sei er "also faktisch tot". Schließlich habe die Gutachterin offensichtlich selber Zweifel gehabt, ob die Erstellung eines Gutachtens unter Anwesenheit einer Begleitperson machbar sei. Die Sachverständige sei "sichtich pikiert" gewesen über die Bundesagentur für Arbeit und deren angegliederten Stellen, von der "menschenverachtenden Zuständen" bei den Jobcentern. Als ärztliche Gutachterin hätte sie bei Interessenkonflikten die Wahl gehabt, die Erstellung eines Gutachte...

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