Leitsatz (amtlich)
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Ein derartiger Fall liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht ausreichender Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer erhob am 08.06.2010 Klage gegen den Bescheid vom 09.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2010. Er begehrte Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bzw. die Kosten des Aufenthalts für Besuche seiner Kinder in den Schulferien. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH). Mit Schreiben vom 31.08.2010 forderte das Gericht Unterlagen zum PKH-Antrag an. Mit Schreiben vom 21.01.2011 wurden die Unterlagen erneut angemahnt, eine Frist gesetzt und für den fruchtlosen Fristablauf eine Ablehnung des PKH-Antrags angekündigt. Nachdem die Unterlagen nicht vorgelegt wurden, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 05.05.2011 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlenden Unterlagen gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab. Dagegen sei Beschwerde möglich.
Am 09.06.2011 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, dass eine Beschwerde hier entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts nicht zulässig sei, hat er mitgeteilt, dass er die Beschwerde nur unter der Bedingung zurücknehme, dass hiervon der empfohlene PKH-Neuantrag in keiner Weise betroffen sei.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Ein derartiger Fall liegt auch dann vor, wenn das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht ausreichender Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt.
Wenn schon der Kläger keine Beschwerde einlegen kann, der seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen hat und dessen PKH-Antrag deswegen abgelehnt wurde, dann kann erst Recht der Kläger keine Beschwerde einlegen, der seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur teilweise nachweist und dadurch einer inhaltlichen Prüfung durch das Sozialgericht entzieht.
Eine Rücknahme der Beschwerde ist als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich (Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, Rn. 11 vor § 60).
Eine Kostenentscheidung unterbleibt in Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen