Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtskosten. Berufung. Prozessvollmacht
Leitsatz (amtlich)
Zur Unbegründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz.
Normenkette
GKG § 66; SGG § 73 Abs. 6; ZPO §§ 81, 85 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 12. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Gründe
I.
Mit der Erinnerung wendet sich die Klägerin und Erinnerungsführerin (im Folgenden: Ef.) gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 12. Oktober 2010.
Streitig war im Berufungsverfahren die Veranlagung der Ef. Mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2010 hatte das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2009 abgewiesen. Am 30. Juni 2010 hat die Ef. durch ihren Prozessbevollmächtigten die Berufung zurückgenommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. September 2010 den Streitwert auf 15.000 EUR festgesetzt.
Am 5. Mai 2010 hat die Urkundsbeamtin eine erste Gerichtskostenfeststellung in Höhe von 968.- EUR übersandt, die am 2. August 2010 im Hinblick auf die Rücknahme der Berufung wieder storniert wurde. Bereits hierzu hat die Ef. vorgebracht, dass die Berufung ohne das Wissen und Einverständnis des vertretungsberechtigten Herrn S. geführt worden sei. Eine Vollmacht sei nicht erteilt worden. Die Kosten habe deshalb der Prozessbevollmächtigte zu tragen. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu die Prozessvollmacht vom 5. Oktober 2009 vorgelegt.
Am 12. Oktober 2010 hat die Urkundsbeamtin eine endgültige Gerichtskostenfeststellung in Höhe von 484.- EUR erlassen.
Die Ef. hat auch hiergegen vorgebracht, dass der Prozessbevollmächtigte keine Vollmacht gehabt habe, eine Berufungsklage einzureichen. Dieser habe gegen die ausdrückliche Anweisung das Verfahren weiter betrieben. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 nicht abgeholfen.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 10. Dezember 2010 ist eine Äußerung der Ef. nicht eingegangen.
II.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, jedoch nicht begründet.
Da der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Mai 2010 aufgehoben und durch den Beschluss vom 12. Oktober 2010 ersetzt wurde, ergibt die Auslegung, dass sich die Erinnerung nur gegen letzteren richtet. Die Gerichtskostenfeststellung ist jedoch nicht zu beanstanden. Insbesondere richtet sie sich auch gegen die zutreffende Kostenschuldnerin.
Das Berufungsverfahren wurde von der Ef. unter Vollmachterteilung an den Prozessbevollmächtigten geführt. Die am 5. Oktober 2009 unterzeichnete Prozessvollmacht bevollmächtigte ausdrücklich auch zur Einlegung und Zurücknahme von Rechtsmitteln. Auch nach § 73 Abs. 6 S. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 81 Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den Rechtstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsbehelfen. Gemäß § 73 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 S. 1 ZPO binden die von dem Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen die Partei. Soweit der Prozessbevollmächtigte gegen die ausdrückliche Anweisung der Ef. die Berufung eingelegt haben sollte, berührt dies prozessual nicht die Wirksamkeit der Berufungseinlegung. Die Vollmacht gilt grundsätzlich bis zur Beendigung des Prozesses oder bis zum Widerruf, der gegenüber dem Gericht angezeigt werden muss (§ 87 Abs. 1 ZPO; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73 Rdnr. 74). Der Prozessbevollmächtigte hat jedoch eine Beendigung des Mandats nicht angezeigt. Ein eventuelles Verschulden des Prozessvertreters hat sich die Ef. wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, a.a.O., Rdnr. 73).
Das Verfahren ist kostenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Entscheidung ergeht endgültig (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
Fundstellen