Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Wert des Beschwerdegegenstands einer Streitwertbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 EUR iS des § 68 Abs 1 S 1 GKG, wenn die Differenz der Anwaltsgebühren aus dem erstrebten höheren und dem festgesetzten Streitwert 200,00 EUR übersteigt. Nicht maßgeblich ist die Differenz der Streitwerte selbst.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts München im Gerichtsbescheid vom 7.3.2013 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist bereits unzulässig (§ 68 Gerichtskostengesetz, GKG).

Gegen die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7.3.2013 in Höhe von 4.898.42 Euro hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde eingelegt und die Änderung des Streitwertes auf 5.301,78 Euro beantragt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dabei ist maßgeblich der Differenzbetrag der tatsächlichen Rechtsanwaltsgebühren, die sich für den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus dem mit der Beschwerde erstrebten höheren und dem festgesetzten niedrigeren Streitwert ergeben, einschließlich Umsatzsteuer (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.12.2012, 20 C 12.2551, Rz. 1).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RVG werden die Rechtsanwaltsgebühren in dem hier vor dem Sozialgericht abgeschlossenen Verfahren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG würde aus der begehrten Erhöhung des Streitwertes eine Differenz pro Rechtsanwaltsgebühr von 37 Euro folgen. Die hier erforderliche Beschwerdesumme kann daher aus den abzurechnenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht erreicht werden.

Das Verfahren ergeht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

Fundstellen

AG/KOMPAKT 2013, 100

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