Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Beteiligtenfähigkeit eines Medizinischen Versorgungszentrums. Organisationsform

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beteiligtenfähigkeit (§ 70 SGG) eines Medizinischen Versorgungszentrums richtet sich nach der für dessen Betreibung gewählten Organisationsform. Nur wenn sich das MVZ einer Organisationsform bedient, die § 70 SGG zugeordnet werden kann, ist es beteiligtenfähig. Das MVZ als solches ist kein Rechtsträger, dem subjektive Rechte zugeordnet werden können.

2. Der Wortlaut des § 70 SGG ist in Bezug auf die Beteiligtenfähigkeit eindeutig und insofern nicht dahingehend auslegungsfähig, dass eine (weitere) Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit beteiligtenfähig im Sinne des § 70 SGG sein könnte.

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.4.2015, S 1 KA 3/15 ER, wird als unzulässig verworfen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 11) und 12) trägt der Beigeladene zu 1).

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.825,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die dem Antragsteller erteilte Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 9) mit einem Tätigkeitsumfang von 20 Stunden am Vertragsarztsitz A-Straße in A-Stadt.

Mit Beschluss des Landesausschusses für Ärzte und Krankenkassen in Bayern vom 10.06.2013 wurden die bestehenden Zulassungsbeschränkungen für die Arztgruppe der Radiologen im Planungsbereich der Raumordnungsregion M. aufgehoben, mit der Auflage, dass die bedarfsplanerische Neuzulassung insgesamt den Anrechnungsfaktor 2 im Sinne der Bedarfsplanung nicht überschreiten darf (§ 103 Abs. 3 SGB V, § 16 b Abs. Satz 2 Ärzte-ZV, § 11 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (BPlRL-Ä)). Gemäß § 63 Abs. 6 BPlRL-Ä gelte dies auch für Anträge auf Genehmigung von Anstellungen in medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten.

Mit Bescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte - Unterfranken - (ZA) vom 20.12.2013 aufgrund der Sitzung vom 25.10.2013 wurde dem MVZ in Trägerschaft der MVZ E.-C-Stadt GmbH am Vertragsarztsitz in C-Stadt die Genehmigung zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 10) im Umfang von 40 Stunden erteilt. Zudem ließ der Zulassungsausschuss den Facharzt für Diagnostische Radiologie Dr. K. mit einem vollen Versorgungsauftag zu. Hiergegen haben der Antragsteller sowie die Beigeladenen zu 11) und 12) Widerspruch eingelegt. Mit Bescheid des Berufungsausschusses für Ärzte - Bayern - (Antragsgegner) vom 04.08.2014 (Beschluss vom 22.05.2014) wurde der Beschluss des Zulassungsausschusses vom 25.10.2013 (ausgefertigt am 20.12.2013) teilweise aufgehoben und dem Antragsteller unter anderem die Beschäftigung des Beigeladenen zu 9) mit einem Tätigkeitsumfang von 20 Stunden pro Woche (Bedarfsplanungs-Anrechnungsfaktor 0,5) am Vertragsarztsitz in A-Stadt, A-Straße, erteilt. Dagegen hat der Beigeladene zu 1) als MVZ C-Stadt, Ärztlicher Leiter Dr. P. R., am 13.08.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2015 (S 1 KA 17/14) abwies. Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin die Prozessführungsbefugnis fehle, da sie für den geltend gemachten Klageanspruch nicht aktiv legitimiert sei. Streitig sei die Genehmigung der Klägerin, des MVZ C-Stadt, zur Beschäftigung des Beigeladenen zu 10) unter gleichzeitiger Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides des BA vom 04.08.2014 (Beschluss: 22.05.2014; Az.: 006/14). Die Prozessführungsbefugnis sei eine Prozessvoraussetzung. Sei eine Klägerin materiell zur Geltendmachung eigener Rechte aktivlegitimiert, sei sie auch prozessführungsbefugt. Nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R) und des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 22.03.2013 - 1 BvR 791/12) betreffe jedoch der Status der Zulassung eine höchstpersönliche Rechtsposition des MVZ, die auch das Recht zur Drittanfechtung gegen einen Bescheid, mit dem einem Konkurrenten die Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes erteilt werde, beinhalte. Die an die Trägerschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums gebundene ärztliche Zulassung sei dabei nicht übertragbar, weil die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes mit dem persönlichen Status der Zulassung so eng verbunden sei, dass es sich auch dabei um eine nicht übertragbare höchstpersönliche Rechtsposition handle. Da diese Rechtsposition an die Trägergesellschaft des MVZ gebunden sei, könne ein einzelnes zu der Trägergesellschaft gehörendes MVZ sie nicht in eigenem Namen geltend machen. Tue sie es dennoch, fehle es insoweit an einer Prozessführungsbefugnis, die Prozessvoraussetzung sei.

Die hiergegen v...

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