Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Darlegungsanforderungen bei einer Anhörungsrüge
Leitsatz (amtlich)
Anhörungsrüge bzgl. Ablehnung der nachträglichen Anordnung des persönlichen Erscheinens und Kostenerstattung.
Orientierungssatz
Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 17. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 10.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.01.2014 zurückgewiesen und die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen abgewiesen. Zugleich wurde entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 26.05.2014, Az. L 7 AS 362/14 RG als unzulässig verworfen.
Mit Beschluss vom 17.04.2014, Az. L 7 AS 193/14, wurde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Klägers auf Vergütung von Auslagen und Zeitverlust gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelehnt. Dieser Beschluss wurde den Klägern am 25.04.2014 zugestellt.
Am 08.05.2014 haben die Kläger die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt. Der Kläger habe die Verhandlung als Generalbevollmächtigter der Klägerin und für sich selbst geführt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor jeder Entscheidung legitimiere sich ausnahmslos der Kostenerstattungsanspruch. Außerdem seien die Anträge auf Kostenerstattung für außergerichtliche Aufwendungen und Kosten für Widersprüche gegen zahlreiche Bescheide (250,- Euro je Einzelfall) unberücksichtigt geblieben. Der Kläger habe zur Sachaufklärung beigetragen, seine Ladung sei erforderlich gewesen - es werde somit nachträglich Kostenerstattung beantragt.
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs. 4 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Der streitgegenständliche Antrag wurde als Anhörungsrüge nach § 178a SGG ausgelegt, weil dies nach dem Sozialgerichtsgesetz der einzig mögliche Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 17.04.2014 ist, gegen den sich die Antragsteller wenden. Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 178a Rn. 6a). An einer derartigen Darlegung fehlt es hier. Die Antragsteller legen nicht dar, dass die gerügte Entscheidung zu ihren Lasten ausgegangen ist, weil ihnen nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein wesentlicher Sachvortrag nicht berücksichtigt worden sei. Sie machen lediglich geltend, dass der Beschluss vom 17.04.2014 inhaltlich nicht richtig sei. Eine inhaltliche Überprüfung ist gemäß § 177 SGG aber ausgeschlossen.
Soweit die Kläger geltend machen, das Gericht habe Anträge auf Kostenerstattung für außergerichtliche Aufwendungen und Kosten für Widersprüche gegen zahlreiche Bescheide (250,- Euro je Einzelfall) nicht berücksichtigt, wird auf den Beschluss vom 26.05.2014, L 7 AS 362/14 RG, verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Fundstellen