nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Aktenzeichen S 3 SF 5026/00 P) |
Tenor
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden der 3. Kammer des Sozialgerichts Landshut, Richter am Sozialgericht ..., ist begründet.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist vor der 3. Kammer des Sozialgerichts Landshut - SG - (Vorsitzender: Richter am Sozialgericht - RiSG - ...) ein Rechtsstreit wegen einer Beitragsnachforderung der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 28.947,32 DM anhängig (Bescheid vom 26.02.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1999).
Am 13.07.2000 hat RiSG ... Anzeige nach §§ 60 Abs.1 S.1 SGG, 48 ZPO gemacht und mitgeteilt, dass er mit dem Geschäftsführer der Klägerin - F ... B ... - und dessen Frau befreundet sei und an deren Hochzeit teilgenommen habe; auch seien F ... B ... und er Mitglieder im gleichen Rotary-Club.
II.
Für die Entscheidung über Anzeigen nach § 48 ZPO ist das Bayer. Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 60 Abs.1 S.1 SGG, 42 Abs.2 ZPO). Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 35, 171, 172; NJW 1999, 132, 133). Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, S.186/14). Es kommt weder darauf an, ob die Befürchtung eines Prozessbeteiligten, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 42 Rdnr.9). Der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit der Richterablehnung nämlich nicht nur eine tatsächlich parteiische Rechtspflege verhindern, sondern darüber hinaus auch schon den für einen Prozessbeteiligten nach Lage der Umstände naheliegenden oder doch verständlichen Argwohn vermeiden wollen, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden. Allein nach diesen Maßstäben ist auch dann zu entscheiden, wenn ein Richter nach § 48 ZPO einen Sachverhalt anzeigt, der seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
Die Selbstablehnung des RiSG ... ist hiernach begründet. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus der gemeinsamen Mitgliedschaft des Kammervorsitzenden und des Geschäftsführers der Klägerin im gleichen Rotary-Club (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 1534; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr.11; Münchener Kommentar-Feiber, ZPO, § 42 Rdnr.9; a.A. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 42 Rdnr.10), wohl aber aus der bestehenden engen Freundschaft des Richters mit dem Geschäftsführer und dessen Ehefrau.
Nähere persönliche Beziehungen - wie z.B. Freundschaft - eines Richters zu einer Partei oder zu deren gesetzlichen Vertreter können einen Grund zur Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit darstellen, sofern die Beziehungen nach wie vor bestehen (vgl. LG Bonn, NJW 1966, 160 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr.12; Münchener Kommentar-Feiber, a.a.O., § 42 Rdnr.10). Eine solche Beziehung ist hier - wie sich aus der Anzeige vom 13.07.2000 ergibt - zwischen dem Kammervorsitzenden und dem Geschäftsführer der Klägerin anzunehmen. Danach handelt es sich keineswegs um nicht besonders enge gesellschaftliche Kontakte wie etwa Nachbarschaft oder Schulkameradschaft, sondern um eine enge freundschaftliche Verbundenheit, was nicht zuletzt in der Teilnahme des Kammervorsitzenden an der Hochzeit des Geschäftsführers der Klägerin zum Ausdruck kommt. Der Senat zweifelt unter diesen Umständen zwar nicht an der Unparteilichkeit des RiSG ... Jedenfalls vom Standpunkt der Beklagten aus liegen aber nachvollziehbare Gründe dafür vor, die Unbefangenheit des Kammervorsitzenden in Frage zu stellen.
Diese Entscheidung ist kostenfrei (§ 183 SGG) und endgültig (§ 177 SGG).
Fundstellen