Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde, die sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung richtet , ist gemäß § 172 Abs.3 Nr 2 SGG nicht statthaft.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 22. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Streitgegenstand des seit 29.08.2007 anhängigen Hauptsacheverfahrens vor dem Sozialgericht Würzburg ist der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2007, womit für die Zeit ab 01.04.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurden.
Gleichzeitig mit seiner Klageerhebung hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Diese hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 22.06.2009 bewilligt, Rechtsanwältin W. beigeordnet und Ratenzahlung in Höhe von 30,00 € monatlich ab 01.08.2009 angeordnet.
Der Beschluss ist am 29.06.2009 zugestellt worden.
Dagegen hat die Klägerbevollmächtigte am 27.07.2009 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, aufgrund der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei dem Kläger PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Ein Fall des § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liege nicht vor, weil das Sozialgericht PKH bewilligt habe. Es müsse eine Neuberechnung durch das Sozialgericht erfolgen, weil dieses offensichtlich nicht die derzeitigen Verhältnisse des Klägers zugrunde gelegt habe.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Während bis zum 31.03.2008 Beschlüsse gegen die Ablehnung von PKH ohne Einschränkung mit der Beschwerde anfechtbar waren, ist die Beschwerde ab 01.04.2008 ausgeschlossen, wenn die Ablehnung nur deswegen erfolgt, weil das Gericht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen und somit die Bedürftigkeit des Antragstellers verneint. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend.
Bewilligt das Gericht PKH in Form von Ratenzahlung, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller zwar über Einkommen und/ oder Vermögen verfügt, das zur Prozessführung einzusetzen ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht die Begleichung der Prozesskosten in einer Einmalzahlung erlauben. Die Ablehnung der uneingeschränkten PKH-Bewilligung ist sonach auf die fehlende Bedürftigkeit des Antragstellers zurückzuführen. Die Beschwerde ist daher auch ausgeschlossen, wenn sie sich ausschließlich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen richtet (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9.Aufl, § 172 Rdnr 6h; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009 - L 7 SO 5829/08 PKH B mwN).
Dagegen kann nicht eingewandt werden, der Beschluss des Sozialgerichts habe keine Ablehnung der PKH zum Inhalt. Wäre dies so, wäre die Beschwerde mangels Beschwer von vornherein ausgeschlossen. Die Anordnung von Ratenzahlungen ist aber als Teilablehnung von PKH zu qualifizieren.
Da die Beschwerde nicht statthaft ist, ist das Bayer. Landessozialgericht auch nicht befugt, die Anordnung der Ratenzahlung zu überprüfen bzw. aufzuheben. Es bleibt insoweit bei der Zuständigkeit der Erstinstanz.
Die nicht statthafte Beschwerde war daher gemäß § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen