Leitsatz (amtlich)

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegens von Zulassungsgründen

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.12.2011 - S 16 AS 20/11 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wegen Eintritts einer Minderung nach Pflichtverletzung.

Mit Bescheid vom 08.10.2010 hob der Beklagte die vorläufige Bewilligung von Alg II (Bescheid vom 16.09.2010 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011) wegen des Eintritts einer Minderung nach wiederholter Meldepflichtverletzung um 20 vH für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.01.2011 auf. Nachdem während des Widerspruchsverfahrens hiergegen die Aufhebung der Feststellung einer Minderung wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung erfolgt war, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2010 zwar als unbegründet zurück, führte jedoch in den Gründen aus, die Minderung betrage lediglich noch 10 vH der maßgeblichen Regelleistung, also 35,90 € monatlich. Nach Wegzug des Klägers aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten hob dieser die Leistungsbewilligung beginnend ab 13.11.2011 vollständig auf.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat auf die Klage des Klägers hin den Bescheid vom 18.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2010 mit der Maßgabe abgeändert, dass das Alg II für die streitgegenständliche Zeit lediglich um 10 vH der maßgeblichen Regelleistung gemindert werde, denn es handele sich nicht (mehr) um einen wiederholten, vielmehr um einen erstmaligen Meldepflichtverstoß.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die angekündigte Begründung ist nicht eingegangen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Vorliegend ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung für den Senat zu erkennen. Die Frage des Inhalts nach der Rechtsfolgenbelehrung ist bereits obergerichtlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung.

Verfahrensfehler sind für den Senat ebenfalls nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2924569

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