Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Anordnungsgrund bei einem Eilverfahren. Rechtsschutzbedürfnis bei Erhöhung einer Sozialleistung durch einen Änderungsbescheid. Anforderungen an den Anordnungsgrund im Eilverfahren zur Übernahme von Kosten der Unterkunft
Leitsatz (amtlich)
Wird aufgrund eines Änderungsbescheides, auf dem Leistungen erhöht werden, ein Eilantrag bei Gericht gestellt, fehlt es an einem Anordnungsgrund
Orientierungssatz
Bei einem sozialgerichtlichen Eilverfahren zur Geltendmachung der Übernahme von (höheren) Kosten der Unterkunft eines Grundsicherungsempfängers ist ein Anordnungsgrund nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Kündigung der Wohnung aufgrund von Mietrückständen konkret droht.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen Ziff. I und Ziff. II des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 9. Februar 2015, S 42 AS 72/17 ER, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) begehrt vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab Antragstellung am 13.01.2017 auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht München bis 31.03.2017.
Mit Bescheid vom 22.03.2016 bewilligte der Bg der Bf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 in Höhe von monatlich 841,20 Euro.
Die Bf wohne zusammen mit ihrem im Jahr 2004 geborenen Sohn in einer Wohnung. Es bestünde keine Bedarfsgemeinschaft der Bf mit ihrem minderjährigen Sohn, da der Sohn über ein bedarfsdeckendes Einkommen verfüge (Kindesunterhalt i.H.v. 520,00 Euro sowie Kindergeld i.H.v. 192,00 Euro monatlich).
Die Wohnung mit 57 qm sei bei einer Warmmiete von 950,00 Euro nicht angemessen. Die angemessene Bruttokaltmiete nach dem Konzept der Bg betrage 732,00 Euro monatlich. Hinzu komme der tatsächliche Heizkostenzuschlag i.H.v. 66,70 Euro. Dieser Gesamtbetrag von angemessenen KdUH i.H.v. 798, 70 Euro sei zu halbieren, da die Bg mit ihrem minderjährigen Sohn in einer Haushaltsgemeinschaft wohne. Im Ergebnis sei bei der Bf monatlich ein Bedarf an KdUH i.H.v. 399,36 Euro anzuerkennen.
Als Regelbedarf wurden für die Bf 404,00 Euro anerkannt. Anzurechnen sei bei der Klägerin auf ein bereinigtes Einkommen aus überschießendem Kindergeld ihres Sohnes, so dass der Regelbedarf 393,36 Euro monatlich betrage. Hinzu komme ein Mehrbedarf für Alleinerziehende von 48,48 Euro.
Hieraus ergäbe sich ein Gesamtleistung i.H.v. 841,20 Euro monatlich (Regelbedarf 393,36 Euro, Alleinerziehendenmehrbedarf 48,48 Euro, KdUH 399,36 Euro). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 bewilligte der Bg der Bf wegen Erhöhung der Regelbedarf zum 01.01.2017 Leistungen in Höhe von 857,44 Euro monatlich für die Zeit von Januar bis März 2017. Über den hiergegen von der Bf mit Schreiben vom 26.01.2017 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Am 13.01.2017 stellte die Bg beim Sozialgericht München Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Bg enthalte ihr Sozialleistungen vor, was eine Straftat darstelle. Der Bg habe die gesamte Warmmiete von 950,00 Euro monatlich zu übernehmen. "Die Vermieterin hätte ein Kündigungsrecht wegen Nichtzahlung der Miete und die Obdachlosigkeit droht" (Schreiben der Bf vom 31.01.2017).
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erließ die Bg einen weiteren Änderungsbescheid mit Datum vom 24.01.2017 - zugegangen dem Sozialgericht am 30.01.2017 - betreffend die Monate Februar und März 2017, worin unter entsprechender Aufhebung der bisherigen Bewilligungsbescheide die monatlichen Leistungen nach dem SGB II von 841,20 Euro auf 745,80 Euro reduziert wurden. Der Kindesunterhalt für den Sohn der Bf sei im Februar 2017 von 520,00 Euro auf 640,00 Euro erhöht worden, so dass bei der Bf wegen Anrechnung des überschießenden Kindergeldes nur noch ein entsprechend niedrigerer Regelbedarf anerkannt werden könne. Dieser Bescheid sei Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens geworden.
Mit Beschluss vom 09.02.2017 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Ziff. I und II des Beschlusses ab. In Ziff. III des Beschlusses (anhängige Beschwerde hierzu unter L 7 AS 252/17 B PKH) lehnte das Sozialgericht die gleichzeitig für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.
Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund seien bezüglich der KdUH glaubhaft gemacht. Die Bf und ihr Sohn bildeten keine bloße Wohngemeinschaft, sondern führten den Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft aus einem Topf, so dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG vom Kopfteilprinzip auszugehen sei. Zudem sei die Wohnung mit einer Warmmiete von 950,00 Euro nicht angemessen, da nach dem Konzept der Bg eine Bruttokaltmiete von 732,00 Euro zuzüglich des Heizkostenabschlages von 66,70 Euro angemessen sei. Insbesondere sei auch deshalb kein Anordnungsgrund ersichtlich, nachdem die Bf bis...