Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Beschwerde. Mitgliedschaft im Sozialverband VdK. Vermögen. Wirtschaftliche Verhältnisse
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist ausgeschlossen, wen das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass ein Kläger Mitglied des Sozialverbandes VdK ist.
Normenkette
SGG § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 8, §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Der Bf. begehrt die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I, die die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) mit Bescheid vom 25. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 abgelehnt hat.
Einen gleichzeitig mit der Klageeinlegung beim Sozialgericht Bayreuth (Az.: S 1 P 84/09) gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 20. August 2009 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2009 abgelehnt, da die Erfolgsaussichten der Klage nicht gegeben seien. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2010 zurückgewiesen (Az.: L 2 P 44/09 B PKH).
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 hat der Bf. erneut Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 28. Februar 2011 auch diesen Antrag abgelehnt. Der Antrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet, da der Bf. Mitglied des Sozialverbandes VdK Bayern sei. Der Anspruch auf Rechtsschutz durch den Verband sei zum Vermögen der Partei zu zählen. Gründe, aus denen im Einzelfall eine Vertretung durch einen vom Verband gestellten Bevollmächtigten unzumutbar wäre, ergäben sich nicht. Zur Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Beschluss unanfechtbar sei, da das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint habe (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. ausgeführt, dass er zwar seit dem 1. Dezember 2008 Mitglied des VdK sei. Das Verfahren sei jedoch bereits zunächst außergerichtlich vor diesem Zeitpunkt angelaufen gewesen. Der VdK habe ferner mitgeteilt, dass eine Kostenübernahme durch den VdK erst nach einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr erfolge.
Die Bg. hat sich auf die Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG berufen. Demgegenüber hat der Bf. die Ansicht vertreten, dass das Gericht nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint habe.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Dies gilt auch dann, wenn das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe allein mit der Begründung abgelehnt hat, dass ein Kläger Mitglied des Sozialverbandes VdK Bayern ist und sich somit von einer nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 SGG vertretungsbefugten Vereinigung vertreten lassen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz zum Vermögen des Antragstellers mit der Folge, dass dieser nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (BSG, Beschluss vom 12.03.1996, Az.: 9 RV 24/94). Allein hierauf hat das Sozialgericht abgestellt.
Die Beschwerde ist somit gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen (so z.B. Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 06.09.2010, Az.: L 7 AS 532/10 B); eine inhaltliche Prüfung durch den Senat erfolgt somit weder im Hinblick auf den vorgebrachten Ausschluss der Vertretung durch den VdK noch hinsichtlich der wiederholten Antragstellung.
Eine Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten unterbleibt wegen § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen