Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung gem. § 45 ff. RVG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Festsetzung der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr bei geringem Umfang und geringer Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr und die Höhe der Terminsgebühr.

Im Klageverfahren S 15 AS 863/10 und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 15 AS 1107/10 ER waren Sachverhalt und Rechtsfragen identisch. Es ging um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen Anrechnung einer Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung an den Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Kläger) in Höhe von 4.908,48 Euro hatte die Beklagte und Antragsgegnerin (im Folgenden: Beklagte) mit Bescheid vom 17.03.2010 lediglich 40,44 Euro monatlich bewilligt.

Die Klage wurde am 09.07.2010 erhoben (S 15 AS 863/10). Mit dem Klageschriftsatz wurden Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Die Begründung der Klage erfolgte mit Schriftsatz vom 03.09.2010 dergestalt, dass ohne Benennung der Problematik auf die Widerspruchsbegründung vom 03.05.2010 Bezug genommen wurde. Mit diesem Schriftsatz wurden die Prozessvollmacht und die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, kombiniert mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe, wurde am 03.09.2010 eingereicht (S 15 AS 1107/10 ER) und damit begründet, dass die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Einkommen anzurechnen sei, wobei insoweit auf die Widerspruchsbegründung vom 03.05.2010 Bezug genommen wurde, und dass der von der Unfallversicherung geleistete Betrag dem Kläger auch nicht mehr zur Verfügung stünde. Dem Antrag waren die Prozessvollmacht, der Bescheid vom 17.03.2010, der Widerspruch, die Widerspruchsbegründung vom 03.05.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 beigefügt. Mit Schriftsätzen vom 14.09.2010 und vom 29.09.2010 erwiderte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahmen der Gegenseite.

Im Erörterungstermin am 14.10.2010 wurde für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt mit Beiordnung des Beschwerdeführers. Die Beteiligten beendeten das Verfahren durch einen Vergleich über ein Darlehen von 500 Euro (mit Regelung der Rückzahlungsmodalitäten). Der Termin dauerte 45 Minuten. Anschließend wurde das Klageverfahren aufgerufen, die Beteiligten erklärten Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfristen. In einem fünfminütigen Termin wurde ausweislich des Protokolls dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt, dann nahm dieser die Klage zurück.

Für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der Beiordnung im Antragsverfahren S 15 AS 1107/10 ER erhielt der Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr jeweils in Höhe der Mittelgebühr.

Mit Kostenerstattungsantrag für Prozesskostenhilfe vom 14.10.2010 machte der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren S 15 AS 863/10 einen Betrag von 422,45 Euro geltend. Er forderte die Verfahrensgebühr in Höhe von 170 Euro und die Terminsgebühr in Höhe von 200 Euro, setzte die Pauschale mit 20 Euro an und zog 35 Euro wegen der Anrechnung der Beratungshilfe gemäß Nr. 2503 VV RVG ab.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Kostenbeamtin) setzte die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten am 03.02.2011 auf 220,15 Euro fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG

100,00 Euro

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG

100,00 Euro

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

abzüglich Beratungshilfe zur Hälfte, Nr. 2503 VV RVG

./. 35,00 Euro

  185,00 Euro

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    35,15 Euro

insgesamt

220,15 Euro

Die vom Beschwerdeführer angesetzte Verfahrensgebühr hielt die Kostenbeamtin für überhöht. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit (Klage zur Fristwahrung mit Antrag auf Prozesskostenhilfe und Antrag auf Akteneinsicht, Antrag auf Fristverlängerung, Klagebegründung 0,5 Seiten durch Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung und Vorlage von Prozesskostenhilfe-Unterlagen) sowie der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger und dessen Einkommensverhältnisse werde eine unterdurchschnittliche Gebühr in Höhe von 100 Euro als angemessen angesehen. Die Terminsgebühr sei ebenfalls überhöht. Der Tatsachenstoff sei bereits im vorhergehenden Erörterungstermin zum Aktenzeichen S 15 AS 1107/10 ER im Wesentlichen besprochen worden. Es seien lediglich noch ein Prozesskostenhilfe-Beschluss und sodann die Klagerücknahme erfolgt. Der Termin habe nur fünf Minuten gedauert. Hier müsse ebe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?