Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung der Vergütung für die Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren. Berücksichtigung von Synergieeffekte bzw. Rationalisierungseffekte bei der Vergütungsbemessung. Rahmengebühr im Sozialrechtsstreit über die Kosten der Unterkunft eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bestimmung der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren sind Synergieeffekte bzw. Rationalisierungseffekte zu berücksichtigen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Az.: L 15 SF 28/11 B E).
2. Dies gilt auch für die Einigungsgebühr.
3. Zur Annahme des führenden Verfahrens bei zwei oder mehreren gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten.
Orientierungssatz
Ein sozialgerichtliches Verfahren über Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende stellen im Sinne des anwaltlichen Vergütungsrechts regelmäßig keine Fälle mit besonderem Aufwand oder besonderer Schwierigkeit für den Rechtsanwalt dar.
Normenkette
RVG § 3 Abs. 1 S. 1, § 14 Abs. 1 Sätze 1, 4, § 33 Abs. 3, 8, § 55 Abs. 1 S. 1, § 56 Abs. 1-2; RVG-VV Nr 1005; RVG-VV Nr 3102; BGB § 315 Abs. 3; SGB II § 22
Tenor
I. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Januar 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 werden die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr jeweils auf 120,00 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az.: S 13 AS 548/12, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für 2011 (Heizkostennachzahlung). Am 27.08.2012 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 18.09.2012 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.
Bereits zuvor, nämlich am 16. und 17.08.2012, hatte die Klägerin selbst Klagen gegen den Beklagten wegen der Anerkennung eines höheren monatlichen Heizungs- und Warmwasserkostenabschlags für die Zeiträume vom 01.01. bis 31.03.2012 und vom 01.04. bis 30.09.2012 erhoben; die beiden Klageverfahren wurden vom SG unter dem Az. S 13 AS 527/12 verbunden. Mit weiterem Beschluss wurde der Klägerin auch für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers gewährt.
Am 24.10.2012 fand in den beiden Verfahren die mündliche Verhandlung statt; der Termin im Klageverfahren Az. S 13 AS 527/12 dauerte 55 Minuten, der Termin in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Az.: S 13 AS 548/12) lediglich vier Minuten. Beide Verfahren wurden durch gerichtliche Vergleiche erledigt, wobei der Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin übernahm.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits Az. S 13 AS 527/12 wurden mit Beschluss des Kostenbeamten vom 26.02.2013 nur mit einer Kürzung der Terminsgebühr, ansonsten wie beantragt festgesetzt.
Am 27.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 in Höhe von 744,23 EUR festzusetzen; er ging dabei von einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR und einer Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR aus.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2013 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren auf 453,81 EUR fest. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG |
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100,00 EUR |
(str.) |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
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100,00 EUR |
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Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG |
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100,00 EUR |
(str.) |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG (59 Kopien) |
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26,35 EUR |
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Reisekosten Nr. 7003 VV RVG |
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24,00 EUR |
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Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG |
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10,00 EUR |
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Parkticket |
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1,00 EUR |
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Nettobetrag |
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381,35 EUR |
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19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG |
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72,46 EUR |
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Bruttosumme |
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453,81 EUR |
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abzüglich Vorschuss |
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352,66 EUR |
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Auszahlungsbetrag |
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101,15 EUR |
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Die beantragte Verfahrens- und Einigungsgebühr seien auf jeweils 100,00 EUR zu kürzen im Hinblick auf vorliegende Synergieeffekte durch die Bearbeitung beider o.g. Rechtsstreite. Im Übrigen wurden die Fotokopierkosten begrenzt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht keine Synergieeffekte bestehen würden. Selbst bei Annahme solcher Effekte sei die Kürzung der betreffenden Gebühren auf 100,00 EUR völlig überzogen. Weiter hat sich der Besc...