Verfahrensgang
SG Augsburg (Gerichtsbescheid vom 17.06.2004; Aktenzeichen S 5 U 5041/03 L) |
Tenor
Die Erinnerung vom 06. Mai 2005 gegen die Feststellung der Gebührenschuld der Erinnerungsführerin vom 11. April 2005 über einen Betrag von 112,50 Euro wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Im zu Grunde liegenden Berufungsverfahren war zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welcher Höhe der Kläger im Jahr 2002 zur Beklagten und Erinnerungsführerin (Ef.), einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, beitragspflichtig war. Die gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2002 vom 14. März 2003 gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) keinen Erfolg. Die gegen den Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2004 eingelegte Berufung hat der Kläger am 23. Februar 2005 zu Protokoll des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) zurückgenommen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Streitsachengebühr gemäß §§ 184 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 112,50 Euro festgestellt. Mit Gebührenfeststellung und Kostenrechnung vom 11. April 2005 ist die Ef. zur Überweisung dieser Streitsachengebühr aufgefordert worden. Sie hat dagegen mit Schreiben vom 26. April 2005, beim BayLSG eingegangen am 6. Mai 2005, Erinnerung eingelegt mit der Begründung, das SG habe in der ersten Instanz die Kostenpflicht für das gerichtliche Verfahren nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG festgestellt. Da sich in der zweiten Instanz die Beteiligten nicht geändert hätten, gehe sie davon aus, dass die §§ 184 ff. SGG hier nicht zur Anwendung kämen und damit keine Pauschgebühr zu zahlen sei. Der zuständige Urkundsbeamte des gehobenen Dienstes hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Schreiben vom 12. Mai 2005) und die Sache dem 1. Senat des BayLSG zur Entscheidung vorgelegt. Es liege kein Gerichtskostenfall nach § 197a SGG vor, da ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherter Unternehmer beteiligt gewesen sei, der gemäß § 150 Abs. 1 SGB VII als solcher Beiträge schulde.
Die Ef. hat zur Begründung ihrer Erinnerung ergänzend ausgeführt, bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 197a SGG ergebe sich, dass der vorliegende Rechtsstreit nicht kostenfrei sein solle. Der Gesetzgeber habe in seiner Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/5943 S. 29) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gebührenprivilegierung (des § 183 SGG) von ihrem Schutzzweck her auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet sei. Der Kläger habe jedoch im vorliegenden Verfahren nicht auf die Gewährung von Sozialleistungen, sondern gegen die Höhe des zur Beklagten zu entrichtenden Beitrags geklagt. Außerdem sei er nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, sondern als beitragspflichtiger Unternehmer am Verfahren beteiligt. Diese Auslegung, der sich der Bundesverband der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften angeschlossen habe, werde auch in der Fachliteratur (Köhler in SdL 2003 S. 234) vertreten und durch mehrere Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen bestätigt.
Entscheidungsgründe
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig (§ 189 Abs. 2 Satz 2 SGG), aber nicht begründet.
Die Ef. ist gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG (in der ab 02. Januar 2002 geltenden Fassung – n.F. –) verpflichtet, für das ohne Urteil erledigte Berufungsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 112,50 Euro zu entrichten.
Gemäß § 184 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen (Abs. 1 S. 1 und 2). Die Höhe der Gebühren beträgt für das Verfahren vor den Landessozialgerichten 225 Euro (Abs. 2). Wird die Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte (§ 186 S. 1 SGG). Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist (§ 185 SGG).
Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden dagegen Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).
Nach § 183 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind (Abs. 1 S. 1).
Im vorliegenden Berufungsverfahren sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 184 SGG gegeben, da aufgrund der Identität des nach § 183 SGG privilegierten Versicherten mit dem Beitragsschuldner keine Differenzierung hinsichtlich der sozialen Schutzbedürftigkeit erfolgen kann.
Der Rechtsansicht der Ef., Beitragsstreitigkeiten seien stets Gerichtskostenfälle nach § 197a SGG, wei...