Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Wiederholter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Leitsatz (amtlich)
Wiederholte Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes sind wegen des Instituts der materiellen Rechtskraft unzulässig.
Nachgehend
Tenor
I. Die Techniker Krankenkasse - Pflegekasse - wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.06.2019 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Beitragsforderungen der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) sowie gegen deren Vollstreckung.
Der 1966 geborene Antragsteller war bei der Antragsgegnerin vom 30.05.2012 bis zum 30.11.2014 freiwillig versichert. Die hierfür festgesetzten Beiträge wurden vom Antragsteller nicht gezahlt.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 16.06.2015 (L 5 KR 188/15) entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG), dass die Beitragsbescheide, die die bis einschließlich Mai 2014 erhobenen Beiträge regeln, rechtmäßig seien. Nachdem der Antragsteller der Aufforderung der Antragsgegnerin, Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen, nicht nachgekommen war, berechnete die Antragsgegnerin die Beiträge mit Bescheid vom 24.09.2014 ab 01.10.2014 aus der Beitragsbemessungsgrenze. Der Antragsteller legte Widerspruch dagegen ein und gab an, er beziehe eine "BG-Rente" in Höhe von monatlich 350 €.
Die Antragsgegnerin hat die Zwangsvollstreckung durch die Zollverwaltung betrieben. Hiergegen hat sich der Antragsteller mehrfach im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat jedoch stets - jeweils bestätigt durch das LSG im Beschwerdeverfahren - die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen (bezüglich der bestands- bzw. rechtskräftigen Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 30.05.2012 bis zum 30.09.2014) bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24.09.2014 bezüglich der Beitragsfestsetzung ab 01.10.2014) abgelehnt, vgl. die Verfahren
- S 6 KR 11/15 ER, bestätigt durch L 5 KR 75/15 B ER
- S 6 KR 382/15 ER, bestätigt durch L 5 KR 610/15 B ER
- S 6 KR 392/15 ER, bestätigt durch L 4 KR 75/16 B ER
- S 6 KR 56/16 ER, bestätigt durch L 4 KR 476/16 B ER
- S 8 KR 400/18 ER, bestätigt durch L 20 KR 512/18 B ER.
Im Verfahren S 8 KR 400/18 ER hat der Antragsteller am 01.08.2018 angegeben, dass bei ihm seit 03.06.2011 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Beitragsforderungen der Antragsgegnerin seien unrechtmäßig, weil seine Versorgung entweder durch die Berufsgenossenschaft (BG) oder durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sichergestellt werden müsse. Ein von ihm beim SG gestellter Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei wegen grob falscher, fehlerhafter Gutachten von schlechter Qualität abgelehnt worden. Damit sei seine Rente vorsätzlich grob unterschlagen worden. Die Antragsgegnerin habe ohne sein Wissen in seinem Namen ein Verfahren gegen die BG geführt, ihn darüber nicht unterrichtet und die Regressansprüche nicht an ihn weitergegeben.
Der Antragsteller hat am 28.09.2018 folgenden Antrag gestellt: "Fordere ich das SG auf Nachforschung über Verfahren in Sachen A. an SG o. LSG o. BSG auf Regressforderungen der Technikerkrankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft Holz u. Metall Bundesweit! Des Weiteren über Verfahren DRV gegen die Berufsgenossenschaft Holz u. Metall Bundesweit!"
Das SG Bayreuth hat mit Beschluss vom 08.10.2018 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, weil dieser unzulässig sei. Mit Beschluss vom 30.01.2019 (L 20 KR 512/18 B ER) hat das LSG die Beschwerde zurückgewiesen.
In dem hier streitgegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller mit einem beim SG am 18.04.2019 eingegangen Schreiben, auf eine seit 03.06.2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit als Folge eines Arbeitsunfalles bzw. einer Berufskrankheit hingewiesen, Träger wäre die Berufsgenossenschaft oder die BG.
Der Antragsteller hat beantragt:
"1. Nachforschung über Regressforderungen der TK gegen Berufsgenossenschaft
2. Nachforschung über Regressforderungen der TK gegen DRV an den Sozialgericht Bundesweit
3. Forderung der TK Krankenversicherung über das Zollamt Regensburg der sofortigen Rücknahme
4. Einstweiliger Rechtsschutz bis Verfahrensabschluss evtl. Europäischer Gerichtshof"
Mit Beschluss vom 18.06.2019 hat das SG den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen dargelegt, die wiederholten Anträge des Antragstellers in dieser Angelegenheit seien vom SG in der Sache jeweils negativ entschieden (zuletzt S 6 KR 392/15, bestätigt durch L 4 KR 476/16 B ER) worden. Der streitgegenständliche Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei deshalb als wiederholter Antrag unzulässig.
Der Antragsteller begehre zum wiederholten Male die Rücknahme der Beitragsford...