Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge
Orientierungssatz
Die Anhörungsrüge ist nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung für den beschwerten Beteiligten nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), die angegriffene gerichtliche Entscheidung also unanfechtbar ist.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge vom 29. September 2020 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
Streitig im Verfahren L 12 KA 28/17 ist die Rechtmäßigkeit des Honorarbescheides vom 26.07.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 (Az.: 66-37850-12) für das Quartal 1/2001 in Bezug auf die allgemeinen Regelungen der Honorarverteilung.
Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Nach dem im Berufungsverfahren zuletzt ausdrücklich gestellten Antrag des Klägers begehrt dieser nunmehr, die streitige Abrechnung "nochmals von einer neutralen Stelle nach den Empfehlungen des Landgerichts Nürnberg" überprüfen zu lassen bzw. eine Schiedsstelle über die Honorarabrechnung entscheiden zu lassen.
Der Senat hat die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 16. September 2020 zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das am 02.10.2020 zugestellte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) erhoben, die dort unter dem Az.: B 6 KA 39/20 B geführt wird.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2020, bei Gericht eingegangen am 29.09.2020, erhob der Kläger Anhörungsrüge wegen "Verletzung der gesetzlichen besonderen Fürsorgepflicht, Verletzung der Amtsermittlungspflicht und Verweigerung des rechtlichen Gehörs". Zur Begründung wird ausgeführt, entgegen der Darstellung des Senats sei die Berufung sehr wohl durch den damaligen Prozessbevollmächtigten umfassend begründet und zum Sachverhalt im Einzelnen nochmals vorgetragen worden. Für den Fall, dass das LSG dies als nicht ausreichend erachte, hätte es selbst im Rahmen der Amtsermittlungspflicht noch ermitteln müssen. Es sei dem Kläger aber erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgeworfen worden, nicht ausreichend vorgetragen zu haben. In der mündlichen Verhandlung selbst seien seine Anträge und Beweise nicht protokolliert und auch nicht zur Kenntnis genommen worden. Dies stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, zumal sodann im Termin abschlägig über die Berufung entschieden worden sei.
II.
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig und daher nach § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG zu verwerfen.
Nach § 178a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sind andere Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Endentscheidungen (Berufung, Revision, Beschwerde, Erinnerung) gegeben, sind diese vorrangig. In diesen Verfahren kann eine mögliche Gehörsverletzung als Verfahrensmangel gerügt und geheilt werden.
Die Anhörungsrüge ist demnach nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die gerichtliche Entscheidung für den beschwerten Beteiligten nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), die angegriffene gerichtliche Entscheidung also unanfechtbar ist. Vorliegend ist gegen das Urteil des Senats vom 16.09.2020 jedoch das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Hierauf ist der Kläger in der erteilten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Er hat von diesem Rechtsmittel auch Gebrauch gemacht, wie sich aus der Aktenanforderung des BSG unter dem Az. B 6 KA 39/20 B ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI14755269 |