Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens gegen die Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.

2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.

3. Dass das Verfahren über die Beschwerde wegen der Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 GKG gebührenfrei ist, steht einer Gebührenerhebung für das Beschwerdeverfahren insgesamt nicht entgegen, wenn sich die Beschwerde auch gegen die Kostengrundentscheidung gerichtet hat.

 

Orientierungssatz

1. Einwände, welche die Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung zum Gegenstand haben, sind einer gerichtlichen Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Die insoweit im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung ist für das Kostenansatzverfahren bindend.

2. Richtet sich die erhobene Beschwerde auch gegen die Kostengrundentscheidung des Gerichts, so steht einer Gebührenerhebung die Gebührenfreiheit wegen der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 3 S. 1 GKG nicht entgegen. Eine Ermäßigung der nach Nr. 7504 KV (juris: GKVerz) zu erhebenden Gebühr ist infolgedessen ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten in einem Beschwerdeverfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Beschwerdeverfahren L 8 SO 117/13 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG), das aus einer Anfechtungsklage gegen ein Auskunftsverlangen des damaligen Beklagten herrührte und mit der Verwerfung der sowohl gegen die Kostengrundentscheidung als auch die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 10.01.2014 endete, in dem die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Erinnerungsführerin auferlegt und der Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt worden waren, erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.01.2014 bei der Erinnerungsführerin Gerichtskosten in Höhe von 50,- €.

Dagegen hat sich die durch ihren Sohn vertretene Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 20.01.2014 gewandt. Sinngemäß ist sie der Meinung, dass die Beschwerdeentscheidung vom 10.01.2014 aus mehreren Gründen falsch sei und sie keine Gerichtskosten zu tragen habe.

II.

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13).

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Zu den Einwänden der Erinnerungsführerin

Die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände, die allesamt die Richtigkeit der zugrundeliegenden Hauptsacheentscheidung, des Beschwerdebeschlusses vom 10.01.2014, betreffen, sind einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden und für das Kostenansatzverfahren bindend.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06).

Auch wenn - was hier nicht im ...

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