Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Keine Prozesskostenhilfe bei fehlender Erfolgsaussicht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 26.04.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 26.04.2007 hat das Sozialgericht Augsburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 17.02.2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klägerin hatte sich gegen die Ablehnung von Insolvenzgeld wegen Versäumung der zweimonatigen Antragsfrist (Insolvenzeröffnung am 13.09.2002 - Insolvenzgeldantrag 23.02.2004) gewandt, weil sie die Fristversäumung nicht zu vertreten habe. Der Beschluss ist unmittelbar nach Verkündung des abweisenden Urteils in der Hauptsache ergangen. Die Klägerin hat das Urteil vom 26.04.2007 mit Rechtsmitteln nicht angegriffen.
Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe Aussicht auf Erfolg gehabt, weil sie sich durch Erhebung einer arbeitsgerichtlichen Klage um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht habe und im Übrigen trotz Leistungsbezugs von der Beklagten keine Hinweise auf die Möglichkeit des Insolvenzgeldantrages erhalten habe. Das Sozialgericht hat der Beschwerde gem. Verfügung vom 26.06.2007 nicht abgeholfen.
II.
Die nach dem hier anzuwendenden bis 31.03.2008 noch gültigem Recht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 73 a SGG, § 127 Zivilprozessordnung - ZPO) aber unbegründet, weil der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zugestanden hatte.
1. Prozesskostenhilfe erhält ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH sowie Beschluss vom 10. März 2010 - L 9 B 67/06 AL PKH).
2. In Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich, dass das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht zu Recht verneint hat.
Die Klägerin hat nach der in den Akten der Beklagten vorhandenen Auskunft vom 18.08. 2004 des für das Insolvenzverfahren der vormaligen Arbeitgeberin bestellten Insolvenzverwalters von diesem die Information, das Insolvenzverfahren am 13.09.2002 eröffnet wurde, unmittelbar danach erhalten. Der Insolvenzgeldantrag datiert aber vom 23.02.2004. Bereits nach diesem Ablauf hätte die Klägerin aber Insolvenzgeld spätestens Mitte Dezember 2002 beantragen müssen (§ 324 Abs 3 SGB III). Mangels rechtzeitigen Antrags durfte die Beklagte daher Insolvenzgeld nicht gewähren. Darüber hinaus finden sich in der Arbeitslosengeld - Leistungsakte der Beklagten keine Hinweise darauf, dass diese bis Mitte Dezember 2002 Anlass zu Hinweisen bezüglich Insolvenzgeldleistungen hätte haben müssen.
Damit aber fehlte es - ungeachtet einer eventuellen Bedürftigkeit der Klägerin und ungeachtet des Zeitpunkts der Entscheidung über den Prozesskostenhilfe-Antrag (BSG Beschluss vom 04.12.2007 - B 2 U 165/06 B - ASR 2008, 166) - an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. Prozesskostenhilfe war daher nicht zu bewilligen.
Die Beschwerde bleibt in der Folge vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2, 3 ZPO.
Fundstellen