Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegeunfall: innerer Zusammenhang zwischen betrieblicher Tätigkeit und Rückfahrt an dritten Ort. mehrtägige Geschäftsreise. Lösung
Orientierungssatz
Kein Unfallversicherungsschutz gemäß § 550 Abs 1 RVO auf der Rückfahrt eines Geschäftsmannes zu einem dritten Ort während einer mehrtägigen Dienstreise, soweit als Übernachtungsstätte die 60 km vom Messestandort entfernte elterliche Wohnung gewählt wurde.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1652239 |
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