Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegeunfall: innerer Zusammenhang zwischen betrieblicher Tätigkeit und Rückfahrt an dritten Ort. mehrtägige Geschäftsreise. Lösung

 

Orientierungssatz

Kein Unfallversicherungsschutz gemäß § 550 Abs 1 RVO auf der Rückfahrt eines Geschäftsmannes zu einem dritten Ort während einer mehrtägigen Dienstreise, soweit als Übernachtungsstätte die 60 km vom Messestandort entfernte elterliche Wohnung gewählt wurde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.12.1995; Aktenzeichen 2 RU 21/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652239

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