Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. unrichtige Leistungsabrechnung. gröbliche Pflichtverletzung iS des § 95 Abs. 6 S. 1 SGB 5

 

Orientierungssatz

1. Als gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten kommt iS des § 95 Abs 6 S 1 SGB 5 insbesondere die unrichtige Leistungsabrechnung in Betracht.

2. Der Umstand, dass ein vorangegangenes Disziplinarverfahren, mit dem ebenfalls ein Verstoß gegen die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung geahndet wurde, ohne Konsequenzen blieb, hat die Basis für das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Abrechnung nachhaltig zerstört.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.10.2012; Aktenzeichen B 6 KA 19/12 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3530554

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