Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung des Klägers
Leitsatz (amtlich)
Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht eine ladungsfähige Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird (Anschluss an BSG, 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S). Dies gilt auch, wenn der Rechtsuchende anwaltlich vertreten ist.
Normenkette
SGG § 92 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aufgrund eines entgangenen Anspruchs auf Arbeitsentgelt gegenüber der M. UG für Juni bis August 2011 Anspruch auf Insolvenzgeld hat.
Der 1967 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er beantragte mit Schreiben vom 04.09.2011 unter der Adresse A-Str. 48, A-Stadt, bei der Beklagten die Bewilligung von Insolvenzgeld und gab an, als Maurer im Zeitraum 01.06.2011 bis 31.08.2011 bei der M. UG beschäftigt gewesen zu sein und in diesem Zeitraum kein Arbeitsentgelt bezogen zu haben. Der Arbeitgeber habe am 24.08.2011 Insolvenzantrag gestellt.
Seinem Antrag fügte der Kläger Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis August 2011, seinen Arbeitsvertrag und die Meldungen zur Sozialversicherung, ferner durch den Geschäftsführer der M. UG, M. D., unterzeichnete Stundennachweise sowie dessen Kündigungsschreiben vom 15.08.2011 bei.
Mit Schreiben vom 05.12.2011 übersandte der Insolvenzverwalter der M. UG, Rechtsanwalt S., der Agentur für Arbeit A-Stadt ein Schreiben an die Mitarbeiter der M. UG, wonach diese nur für den Zeitraum Juni bis August 2011 existiert habe. Es sei offenbar lediglich die Lohnbuchhaltung durchgeführt worden, um die Auszahlung von Insolvenzgeld zu erwirken. Die Agentur für Arbeit sei aufgefordert worden, vorerst kein Insolvenzgeld auszuzahlen.
Mit Bescheid vom 23.01.2012 lehnte die Agentur für Arbeit A-Stadt die Bewilligung von Insolvenzgeld ab, da eine Tätigkeit des Klägers für die fragliche Firma nicht nachgewiesen sei.
Der mit einfachem Brief an die vom Kläger angegebene Adresse versandte Bescheid wurde als unzustellbar an die Agentur für Arbeit A-Stadt zurückgesandt.
Mit Schreiben vom 08.06.2012 monierte der Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer mit Druckbuchstaben "unterzeichneten" Vollmacht die fehlende Bearbeitung des Antrages vom 04.09.2011.
Ihm wurde daraufhin der Bescheid vom 23.01.2012 zugesandt.
Mit Schreiben vom 01.09.2012 legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 23.01.2012 ein und beantragte hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit Eingang am 13.11.2012 erhob der Bevollmächtigte des Klägers hiergegen Klage zum Sozialgericht München (SG). Hierbei gab er als ladungsfähige Anschrift des Klägers die Adresse A-Str. 48, A-Stadt, an.
Der Kläger habe auf mindestens zwei Baustellen der M. UG gearbeitet. Daher habe er für den Zeitraum 01.06.2011 bis 31.08.2011 Ansprüche auf nicht ausbezahltes Arbeitsentgelt.
Der Klägerbevollmächtigte wies ergänzend daraufhin, dass ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue gegen den Geschäftsführer der M. UG, M. D., am 21.06.2012 eingestellt worden ist.
M. D. wurde mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 08.04.2013 (Az. xxx ) wegen Insolvenzverfahrensverschleppung bezüglich der Insolvenz der M. UG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Verteidiger des Angeklagten D. war der jetzige Klägerbevollmächtigte, RA B..
In einem Parallelverfahren vor dem SG München (Az. S 36 AL 744/12) gab M. D. als Zeuge am 14.11.2013 an, er habe Ende Mai - Anfang Juni 2011 ca. 20 Arbeitnehmer eingestellt, diese hätten auf Baustellen der M. UG gearbeitet. Für die Arbeitsverträge habe er seinen alten Arbeitsvertrag der Fa. B. verwendet, er sei dort Vorarbeiter gewesen. Er habe einigen seiner Arbeitnehmer bei den Insolvenzgeldanträgen geholfen, ferner habe er die Unterschrift auf der Vollmacht für den Widerspruch des (dortigen) Klägers selbst getätigt und den Namen des Klägers auf die Vollmacht geschrieben. Herr B. habe davon nichts gewusst.
Das SG hat den Kläger mit Schreiben vom 01.08.2013 zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 27.08.2013 unter der von seinem Bevollmächtigten angegebenen Anschrift geladen. Laut Postzustellurkunde vom 05.08.2013 konnte der Kläger unter dieser Anschrift jedoch nicht ermittelt werden.
Ausweislich der Personenauskunft des Bayer. Melderegisters hat sich der Kläger bereits am 22.10.2012 ohne Angabe einer Adresse nach Griechenland abgemeldet.
Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21.07.2014 über die Absicht informiert, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich hierzu zu ...