Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung der Altersrente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Regelung in § 4 Abs. 2 VAHRG, wonach bei einem Vorversterben des geschiedenen Ehegatten die Rente unter bestimmten Voraussetzungen nicht gekürzt wird, ist bereits mit Wirkung zum 01.09.2009 aufgehoben worden.

2. Sie findet auch nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG nur noch Anwendung in Fällen, in denen der Antrag auf Aufhebung der Kürzung vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist.

3. Wann das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht eingeleitet worden ist, ist dabei unerheblich.

 

Orientierungssatz

1. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG), wonach bei einem Vorversterben des geschiedenen Ehegatten die Rente unter bestimmten Voraussetzungen nicht gekürzt wird, ist mit Wirkung zum 1. 9. 2009 aufgehoben worden.

2. Sie findet nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG nur noch Anwendung in Fällen, in denen der Antrag auf Aufhebung der Kürzung vor dem 1. 9. 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist.

3. Wann das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht eingeleitet worden ist, ist dabei unerheblich.

 

Normenkette

VersAusglG § 37 Abs. 1-2, § 48 Abs. 2, §§ 49, 51, 52 Abs. 2; VAHRG § 4 Abs. 2; FamFG § 226; SGG § 96

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.01.2021; Aktenzeichen B 13 R 269/19 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin ihres am 23.12.2017 verstorbenen Ehemannes gegen die Anwendung des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung seiner Altersrente.

Der 1956 geborene verstorbene Ehemann der Klägerin (Versicherter) wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - G-Stadt vom 08.07.1998 Az.: 1 F 427/97) von seiner damaligen Ehefrau E. A. (später: K., geborene P.) geschieden. Mit dem Scheidungsurteil wurden in Ziffer III vom Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 447,45 DM bezogen auf den 30.11.1997, übertragen. Die geschiedene Ehefrau des Versicherten bezog anschließend vom 01.02.2011 bis zu ihrem Tod am 21.12.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte (VNR 13 030258 P 523).

Der Versicherte beantragte am 07.07.2015 ebenfalls Rente wegen Erwerbsminderung, die mit Bescheid vom 09.01.2017 rückwirkend ab 01.07.2015 bewilligt wurde.

Außerdem beantragte er am 15.02.2016 bei der Beklagten die Rücknahme des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner geschiedenen Ehefrau.

Mit Bescheid vom 15.03.2016 wurde dieser Antrag abgelehnt. Die Verstorbene habe länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Deshalb sei das Rentenanrecht des Versicherten weiterhin um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu kürzen. Mit seinem Widerspruch vom 24.03.2016 erklärte der Versicherte, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die von ihm übertragenen Entgeltpunkte bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze bei der Rentenberechnung zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau berücksichtigt worden seien, die bei ihrem Tod die Altersgrenze noch nicht überschritten habe. Die Zurückweisung des Widerspruches erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2016. Es sei unerheblich, ob die geschiedene Ehefrau eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezogen habe. Maßgeblich sei die Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches bei dieser Rente. Zur Begründung wurde auf die Regelung in § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) verwiesen.

Mit seiner Klage zum Sozialgericht Augsburg hat der Versicherte vortragen lassen, die Beklagte habe zu Unrecht auf § 37 VersAusglG abgestellt. Diese Regelung sei erst am 01.09.2009 in Kraft getreten und vorliegend nicht anwendbar, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits im Jahre 1997 und damit vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sei. Anwendbar sei in diesem Fall die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 1 VersAusglG, wonach das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden sei. Abzustellen sei dabei nicht auf den Zeitpunkt des Antrags auf Aussetzung der Kürzung des Rentenanrechts an, sondern auf den Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Somit bestimme sich die Rechtslage nach § 4 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG) in der Fassung vom 21.12.1983. Nach § 4 Abs. 2 VAHRG gelte Abs. 1 mit der Folge des Wegfalls einer Kürzung des Rentenanrechts entsprechend, wenn dem verstorbenen Berechtigten Leistungen gewährt worden seien, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zusatzfa...

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