Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung überzahlter Rente. Tod des Berechtigten. Verfügung. Leistungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ansprüche nach § 118 Abs 3, 4 SGB VI gegen den Verfügenden, den Empfänger und den Erben sind jeweils eigenständige Ansprüche, die vom Rentenversicherungsträger gesondert geltend zu machen sind.

2. Verfügung im Sinne des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI ist jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Überweisungskontos, durch das sich eine kontoführungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient. Verfügen in diesem Sinne mehrere, sind sie auch nur in dem Umfang nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI erstattungspflichtig, in dem sie tatsächlich verfügt haben.

 

Normenkette

SGB VI § 118 Abs. 3-4; SGB X § 31

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.03.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin vom Beklagten die Erstattung zu Unrecht nach dem Tode der Berechtigten gezahlter Witwenrente in Höhe von 3.757,47 € verlangen kann.

Der Beklagte ist der Sohn der am 22.12.1998 verstorbenen Frau H. S., die nach ihrem am 21.09.1974 gestorbenen Ehemann und Versicherten H. S. Witwenrente von der Klägerin bezog.

Die Klägerin zahlte über den Todesmonat Dezember 1998 hinaus in der Zeit vom 01/99 bis 10/99 weiter Witwenrente auf das bei der Beigeladenen bestehende Girokonto. Zuletzt bezog die Verstorbene Witwenrente in Höhe von monatlich 2.281,10 DM, die auch für die Zeit von 01 - 06/99 weitergezahlt wurde, ab 07/99 bis 10/99 erhöhte sich der Rentenbetrag auf 2.314,18 DM monatlich.

Mit Schreiben wohl vom 31.05.2000 machte die Klägerin beim Beklagten die Erstattung überzahlter Witwenrente in Höhe von insgesamt 22.943,32 DM geltend. Hiervon wurden "zurückgebuchte Beträge" in Höhe von insgesamt 15.407,94 DM sowie der "einbehaltene Eigenanteil des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 55,41 DM in Abzug gebracht, so dass ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 7.479,97 DM noch offen war.

Nachdem ein Zahlungseingang nicht verzeichnet werden konnte, erinnerte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 26.07.2000 an die geltend gemachte Forderung. Es werde darauf hingewiesen, dass die Personen, die Geldleistungen nach dem Tode des Berechtigten in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt hätten, dem Rentenversicherungsträger nach § 118 Abs 4 S 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet seien.

Mit Schreiben vom 12.06.2000 wies der Beklagte darauf hin, dass das Nachlassgericht nach dem Tode seiner Mutter eine Sperre über das Konto verhängt habe, auf das die Rentenbeträge überwiesen worden seien. Er habe keinen Zugang oder sonstige Verfügungsmöglichkeiten über die dortigen Gelder gehabt. Allerdings seien weiter die Miete und die notwendigen Nebenkosten für die Wohnung von diesem Konto automatisch beglichen worden. Ebenso Sterbekosten und andere im Zusammenhang damit stehende kleine Forderungen.

Auf Nachfrage der Klägerin, ob die Beigeladene nach § 118 Abs 3 SGB VI Beträge für eventuelle Forderungen ihrerseits abgebucht habe, übersandte die Beigeladene die bei ihr vorhandenen Kontoauszüge für die Zeit von Dezember 1998 bis Oktober 1999. Schon im Oktober 1999 hatte die Beigeladene der Rentenrückforderung der Klägerin durch Überweisung des Habenstandes des Girokontos der Verstorbenen am 04.10.1999 in Höhe von 8.465,40 DM entsprochen.

Am 27.12.2000 erhob die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Erstattung überzahlter Witwenrente in Höhe von 7.479,97 DM auf der Grundlage des § 118 Abs 4 S 1 SGB VI. Der Beklagte sei über das Konto seiner verstorbenen Mutter verfügungsberechtigt gewesen. Aus den Kontounterlagen der Bank ergebe sich, dass der Kläger am 30.12.1998 300,00 DM, am 12.01.1999 200,00 DM sowie 2.000,00 DM abgehoben habe. Am 26.01.1999 habe er weitere 3.000,00 DM abgehoben und am 30.12.1998 2.143,18 DM, am 12.01.1999 519,96 DM überwiesen sowie in der Folgezeit diverse Buchungen veranlasst.

Im Rahmen eines Erörterungstermines am 05.08.2003 vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg gab der Beklagte an, dass er zum Betreuer seiner Mutter bestellt gewesen sei und als solcher auch über das Konto habe verfügen können. Er sei nach dem Tode seiner Mutter zwischen Weihnachten und Dreikönig bei der Bank gewesen. Die Bank habe ihm mitgeteilt, dass er infolge des Todes der Mutter nicht mehr über das Konto verfügen dürfe, was er ab diesem Zeitpunkt auch nicht getan habe. Auf Frage der Vorsitzenden, wer denn dann ggf. verfügt haben könnte, gab der Kläger an, möglicherweise seine Frau oder die Betreuungsstelle.

Mit Schreiben vom 15.09.2003 teilte die Klägerin mit, dass die Beigeladene zwischenzeitlich 119,00 DM zusätzlich zurückgezahlt habe, so dass sich die Forderung jetzt n...

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