Leitsatz (amtlich)

Eine wirksam erteilte Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.11.2004 durch Rücknahme ihre Erledigung gefunden hat.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig war ursprünglich, ob dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.09.1999 hin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren war. Dies hatte die Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2000 abgelehnt. Die hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage wurde durch Urteil des SG vom 15.11.2004 abgewiesen. Nunmehr ist streitig, ob der Kläger die hiergegen am 03.01.2005 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung wirksam zurückgenommen hat.

Der 1949 geborene Kläger hat eine Ausbildung als Bäcker absolviert (1964 - 1967) und war bis 1968 in diesem Beruf auch tätig. Anschließend war er von 1969 - 1972 bei der Bundeswehr, von 1973 - 1979 arbeitete er als Kraftfahrer. Von 1979 bis 30.06.1995 war der Kläger als Haus- und Hofarbeiter bei der Klinik F. Bad S. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige krankheitsbedingte Kündigung. Der hiergegen vor dem Arbeitsgericht B. geführte Kündigungsschutzprozess war ohne Erfolg (Urteil Arbeitsgericht B. vom 30.10.1996). Seit Mitte 1995 ist der Kläger arbeitslos und bezog Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Ein erster Antrag auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente vom 13.05.1993 wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 20.09.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.1994 abgelehnt. Die hiergegen zum SG erhobene Klage (S 4 Ar 89/94) wurde mit Urteil vom 16.10.1995 abgewiesen. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung (L 19 Ar 604/95) wurde nach Einholung mehrerer Gutachten durch Urteil vom 30.04.1997 zurückgewiesen.

Am 30.09.1999 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens von Dr.G. vom 29.10.1999, eines neurochirurgischen Gutachtens von Dr.W. vom 14.01.2000 sowie eines psychiatrischen Gutachtens von Dr.F. vom 16.01.2000 den Antrag mit Bescheid vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2000 ab. Der Kläger sei trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage, Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der erlernte Beruf als Bäcker könne zwar nicht mehr verrichtet werden, der Kläger sei jedoch aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen.

Hiergegen hatte der Kläger am 05.06.2000 Klage zum SG erhoben. Das SG hat nach Beiziehung ärztlicher Befundberichte ein Gutachten von Dr.K. eingeholt, der am 15.11.2000 zu dem Ergebnis kam, der Kläger könne unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten. Das anschließend auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte chirurgische Gutachten von Dr.K. vom 28.09.2001 kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger keinerlei Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Das SG holte darauf hin von Amts wegen ein neurologisch/psychiatrisches Gutachten von Dr.R. ein, der am 14.03.2002 zu dem Ergebnis kam, dass beim Kläger zwar eine leichte bis mäßige depressiv-hypochondrische Persönlichkeitsstörung vorliege, die durch äußere Ereignisse verstärkt werde. Gleichwohl seien dem Kläger Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig zumutbar. Ein weiteres orthopädisches Gutachten nach § 106 SGG von Dr.R. kam am 09.08.2002 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen noch vollschichtig zumutbar seien. Das wiederum auf Antrag des Klägers eingeholte orthopädische Gutachten von Dr.M., Zentralklinik Bad B., vom 19.05.2003 sah insgesamt noch ein Leistungsvermögen des Klägers von 4 Stunden. Ein nach einem Erörterungstermin vom 13.10.2003 bei Dr.T. in Auftrag gegebenes internistisches Gutachten wurde wegen eines Befangenheitsantrags gegen den Gutachter schließlich nicht eingeholt. Nach Übersendung weiterer Befundberichte holte das SG am 15.11.2004 ein Gutachten von Dr.H. ein, der den Kläger für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen noch für vollschichtig einsatzfähig sah. Die nach § 109 SGG eingeholten Gutachten von Dr.K. und Dr.M. seien in ihrer Leistungseinschätzung nicht nachvollziehbar. Das SG hat sodann die Klage gegen den Bescheid vom 13.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2000 mit Urteil vom 15...

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