Tenor
I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1. begehrt zugleich für die Klägerin zu 2. Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Vorgetragen wird, dass die Tochter J. (Klägerin zu 2.) am 19.08.2002 durch Vertreter des Jugendamtes unter Mithilfe von Polizeibeamten rechtswidrig aus dem gemeinsamen Haushalt herausgenommen worden sei.
Der Kinderarzt Dr. S. hat sich mit Nachricht vom 22.03.2001 an das Jugendamt der Stadt N. gewandt, weil eine Ursache der mentalen Retardierung bzw. der regressiven Entwicklung im Sprachbereich bei der Klägerin zu 2. bis jetzt nicht habe gefunden werden können. Die Mutter (die Klägerin zu 1.) habe jede diagnostische Maßnahme abgelehnt. Aus diesem Grunde sei es nicht weiter zu verantworten, das Kind (die Klägerin zu 2.) weiter durch die Mutter betreuen zu lassen.
Infolge der weiteren Maßnahmen hat das Amtsgericht N. mit Beschluss vom 18.02.2002 - 110 F 02973/07 - ausgesprochen, dass der Mutter des Kindes J. K., geboren 1996, J. K. das elterliche Sorgerecht für das Kind J. K. für folgende Teilbereiche entzogen werde: Das Recht zur Auswahl und Bestimmung des Besuchs vorschulischer und schulischer Einrichtungen; das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Insoweit werde zum Ergänzungspfleger das Jugendamt der Stadt N. ausgewählt. Dieses sei berechtigt, Leistungen nach dem SGB VIII und BSHG zu beantragen und weitere notwendige Untersuchungen und Behandlungen des Kindes im Rahmen der Gesundheitsfürsorge zu veranlassen. Der Ergänzungspfleger sei berechtigt, im Falle der Verweigerung der Herausgabe des Kindes durch die Mutter zur notwendigen Umsetzung der übertragenen Teilbereiche der elterlichen Sorge zur Herausgabe des Kindes erforderlichenfalls die Hilfe der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch zu nehmen.
Letzteres ist am 19.08.2002 geschehen. An dem genannten Tag haben Vertreter des Jugendamtes unter Mithilfe von Polizeibeamten die Tochter J., die Klägerin zu 2., aus dem gemeinsamen Haushalt mit der Mutter J. K., der Klägerin zu 1., herausgenommen.
Das Oberlandesgericht N. hat mit Beschluss vom 21.08.2002 - 7 UF 766/02 - den Beschluss des Amtsgerichts N. vom 18.02.2002 - 110 F 2973/01 - bestätigt. Die erstinstanzliche Entscheidung sei nach §§ 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in vollem Umfang gerechtfertigt. Die Kinderärztin Dr. C. sei zu folgendem zusammengefassten Ergebnis gekommen: Die sechsjährige J. weise mit ihrer Beeinträchtigung, Beziehungen zu ihren Mitmenschen über die Sprache oder über Blickkontakt oder über Gestik oder über Körperkontakt aufzubauen, mit ihren Rückständen in der Sprachentwicklung, im altersentsprechenden Sprachverständnis, mit ihren stereotypen Handlungsabläufen eine tiefer greifende Entwicklungsstörung auf. Die autistischen Verhaltensweisen seien wie bei den Vorbeschreibungen sehr deutlich ausgeprägt. Die Vorgeschichte und das jetzige Verhalten J. würden es nicht möglich machen, dass J. in einem Klassenverband mit bis zu 15 Kindern förderbar und integrierbar sein werde. Die Kindesmutter sei im erstinstanzlichen Anhörungstermin eingehend darauf hingewiesen worden, dass es für J. wesentlich besser wäre, wenn sie im Haushalt der Mutter verbleiben könnte. Die Kindesmutter habe es jedoch bereits damals ausdrücklich abgelehnt, dass J. tagsüber eine entsprechende Fördereinrichtung besuche. Im Rahmen der Anhörung durch den Senat sei die Kindesmutter erneut darauf hingewiesen worden, dass es für das Kind wesentlich besser wäre, wenn es tagsüber eine entsprechende Fördereinrichtung besuchen würde, und im Übrigen bei der Mutter weiter wohnen könnte. Die Kindesmutter habe daraufhin definitiv erklärt, dass sie auf eine Einschulung in die Regelschule bestehe und diesen Anspruch bis zum Bundesverfassungsgericht durchsetzen werde. Andererseits habe sie selbst mit Schreiben vom 08.07.2002 eine Bestätigung des Förderzentrums für Sprachförderung vorgelegt, aus der sich ergebe, dass das Kind nicht zur Therapie angenommen würde, weil es dort nicht ausreichend gefördert werden könne. Unter diesen Umständen sei eine vollstationäre Unterbringung des Kindes zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohles unumgänglich gewesen.
Die Klägerin zu 1. hat daraufhin Strafanzeigen vom 20.08., 26.08. und 30.08.2002 bei der Staatsanwaltschaft N. gestellt, weil das Kind J. ihrer Auffassung nach zu Unrecht am 19.08.2002 aus ihrem Haushalt zwangsweise herausgenommen worden sei. Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht N. hat der Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Entscheidung vom 03.02.2003 - Zs 1468/02 - nicht stattgegeben. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts N. vom 18.02.2002 seien die Vertreter des Jugendamtes und die hinzugezogenen Polizeibeamten berechtigt gewesen, das Kind J. gegen den Willen ihrer Mutter auch unter Anwen...